Werden sie indes selber tätig, laufen sie womöglich in die Kostenfalle. So kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für den Geschädigten zum teuren Risiko werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Ersatz nur solcher Mietwagenkosten verlangt werden, „die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf“, so der Bundesgerichtshof.
Auf das normale Leben runtergebrochen bedeutet das: Der Geschädigte muss im lokalen Umfeld einen Preisvergleich anstellen - und er sollte möglichst das günstigste Angebot für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges annehmen. Das gilt besonders dann, wenn keine „Eil- oder Notsituation“ vorliegt, wie sie etwa bei der Fortsetzung einer Urlaubsreise anzunehmen wäre.
Hat ein Geschädigter, dessen Fahrzeugklasse einen Mietwagen für 49 Euro pro Tag rechtfertigte, ein Fahrzeug für 158 Euro pro Tag angemietet, der muss gute Gründe dafür haben. Behauptet der Betroffene, ein günstigerer Tarif sei nicht verfügbar gewesen, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 308/07). Ansonsten bleibt er – zu Recht – auf dem Differenzbetrag sitzen.