Wer, etwa weil er umgezogen ist, die erste Betriebskostenabrechnung von seinem neuen Vermieter erhält, und darin mit hohen Nachforderungen konfrontiert wird, sollte die Abrechnung beim örtlichen Mieterverein oder bei einem auf Mietrecht spezialisierten Kollegen überprüfen lassen.
Zwölf-Monats-Pflicht
Das gilt natürlich auch für Mieter, die zum wiederholten Male eine Abrechnung ihre Vermieters in Händen halten, sie aber trotz Zweifeln nie haben überprüfen lassen.
Manchmal genügt aber – statt einiger Blicke ins Gesetzbuch und auf die Abrechnungsmethoden – bereits der Blick in den Kalender. Denn der Vermieter ist verpflichtet, Abrechnungen binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erteilen, so besagt es das Bürgerliche Gesetzbuch (566 Absatz 3).
Rechtzeitiger Zugang zählt
Manchmal kann es hierbei auf wenige Tage ankommen, wie ein Ende Januar vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall zeigt (Aktenzeichen VIII ZR 107/08 ). Dabei ging es um eine Nachforderung des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung. Diese Frist gilt als gewahrt, wenn dem Mieter die Betriebskostenabrechnung zugegangen ist - binnen eines Jahres. Es genüge nicht, so der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zur Mietrechtsreform, wenn die Abrechnung nachweislich abgesandt worden sei. Denn es bestehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Anscheinsbeweis für den Zugang eines zur Post gegebenen Briefes, selbst bei durch Zeugen nachgewiesener Absendung. Die Abrechnung muss beim Mieter auch angekommen sein – und zwar rechtzeitig.