Paragraph 35a befasst sich also auf bescheidenen 3100 Zeichen mit der steuerlichen Behandlung solcher Leistungen, die ja ansonsten gerne „schwarz“ beauftragt und erbracht wurden – weswegen der Gesetzgeber 2007 diese Vorschrift zur Förderung der Steuerehrlichkeit ersann.
Auf diesen Paragraphen haben sich jetzt Steuerbürger berufen, deren Grundstück an die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung angeschlossen worden ist. Um diese Arbeiten abschließen zu können, musste der Handwerker seine Leistung teilweise auf der öffentlichen Straße erbringen – da dort die Anschlusskanäle verliefen. Hierin sah das Finanzamt – steuerlich – ein Problem: Da die Arbeit teilweise auf öffentlichem Grund erbracht worden sei, könnten die Kosten hierfür nicht steuermindernd im Sinne des Paragraphen 35 a EStG geltend gemacht werden, beschieden eifrige Finanzbeamte.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7310/10) sah es hingegen genau andersherum. Die erbrachte Leistung sei nicht trennbar. Und auch wenn der Anschluss an ein Kanalnetz teilweise hoheitlicher Natur sei, so könnten die gesamten Kosten doch steuermindernd geltend gemacht werden. Denn das Gesetz stelle lediglich auf die erbrachte Leistung ab, und nicht darauf, ob die Leistung nun rein privater Natur sei oder einen „hoheitlichen“ Bezug aufweise. Inzwischen muss sich der Bundesfinanzhof mit dieser Fragestellung befassen (Aktenzeichen VI R 56/12).