Arbeitgeber und Betriebsrat können verbindliche Regeln verabschieden, durch die die Infektionsgefahr im Betrieb gemindert wird. Dazu kann zum Beispiel ein Verbot des Händeschüttelns oder des mancherorts üblichen Begrüßungs-Wangenkusses gehören. „Wer sich nicht an diese Regeln hält, kann sich eine Abmahnung und bei hartnäckiger Missachtung sogar eine Kündigung einhandeln“, warnt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Felser aus Brühl.
Wenn Arbeitnehmer erkranken
Fast jeder zweite Arbeitnehmer geht regelmäßig krank zur Arbeit, meist aus Pflichtgefühl, aber auch aus Angst um den Job. Das ergab der jüngst veröffentlichte „Gesundheitsreport 2009“. Wer eine ansteckende Krankheit wie die „Schweinegrippe“ hat, gefährdet in einem solchen Fall nicht nur sich selbst, sondern auch seine Kollegen – und macht sich „im Extremfall sogar schadensersatzpflichtig“, so Felser. Arbeitgeber könnten und sollten übereifrige Arbeitnehmer daher auch gegen deren Willen nach Hause schicken – natürlich mit Lohnfortzahlung.
Wenn Angehörige erkranken
Die Erkrankung des (Ehe-)Partners ist kein Grund, nicht zur Arbeit zu gehen – es sei denn der Arbeitgeber fordert Betroffene auf, sicherheitshalber zu Hause zu bleiben. Dann muss die Firma den Lohn aber ohne Arbeit fortzahlen. Ist ein Kind im Alter bis zu zwölf Jahren krank, so haben gesetzlich krankenversicherte Eltern für bis zu zehn Tage Anspruch auf Krankengeld zur Kinderpflege. Ist das Kind nicht krank, muss aber zu Hause bleiben, weil Kindergarten oder Schule grippebedingt geschlossen sind, so kann ein Elternteil – falls erforderlich – auf das Kind aufpassen und der Arbeit fernbleiben. Dann ist der Arbeitgeber nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches ggf. in der Pflicht, den Lohn fortzuzahlen. Bis zu fünf Tage Lohnfortzahlung bei einem Ausfall wegen unbedingt notwendiger Kinderbetreuung werden von den Arbeitsgerichten meist anerkannt.
Impfung ist keine Pflicht
Manche Experten empfehlen die Impfung – andere raten ab. Wichtig für Arbeitnehmer: „Niemand ist verpflichtet, sich impfen zu lassen. Denn dabei handelt es sich – juristisch gesehen – um eine Körperverletzung“, so Anwalt Michael Felser. Er betont: „Nur die Regierung kann im Notfall Impfungen anordnen – und das ist bisher nicht geschehen.“ Wenn in einem Arbeits- oder Ausbildungsvertrag eine Impfpflicht vorgesehen ist, sei das „ganz einfach rechtswidrig“.
Das gilt während des Mutterschutzes
Die Weltgesundheitsorganisation zählt Schwangere zu den Gruppen, die durch die „Schweinegrippe“ besonders gefährdet sind. Für werdende Mütter, die in Jobs arbeiten, bei denen eine besondere Infektionsgefahr besteht, kann der behandelnde Arzt daher ein Beschäftigungsverbot aussprechen. In NRW empfiehlt das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit NRW, schwangere Beschäftigte in Krankenhäusern und bestimmten Arztpraxen freizustellen, wenn sich ein Patientenkontakt nicht vermeiden lässt. Die Lohnkosten erstattet in solchen Fällen die Krankenkasse der Schwangeren.
Bei Schweinegrippe Kurzarbeit möglich
Nach Paragraf 170 des dritten Sozialgesetzbuchs ist Kurzarbeit auch für den Fall vorgesehen, dass „ein unabwendbares Ereignis“ zu erheblichem Arbeitsausfall führt. „Vor einigen Jahren wurde auf dieser Grundlage Arbeitsausfall wegen Hochwassers finanziert, das Gleiche kann für die Schweinegrippe gelten“, erklärt Anja Huth von der Bundesagentur für Arbeit. In Frage kommt dies z.B., wenn eine Hälfte der Belegschaft erkrankt ist und für den Rest damit die Arbeit wegbricht. Letztere können dann Kurzarbeitergeld erhalten.
Sie möchten mehr wissen? Im unserer Langfassung informieren wir Sie unter anderem zu folgenden Themen:
- Darf man bei der Arbeit fehlen, wenn ein Angehöriger an Schweinegrippe erkrankt ist?
- Was gilt für berufstätige Eltern, wenn ihre Kinder erkranken?
- Was gilt für berufstätige Eltern, wenn der Kindergarten wegen Schweinegrippe geschlossen ist?
- Kann ein Arbeitgeber Beschäftigte mit „verdächtigen“ Symptomen nach Hause schicken?
- Gelten für Schwangere besondere Regeln?
- Darf ein Arbeitgeber Urlaubs-Rückkehrer aus Risiko-Gebieten auffordern, ihren Urlaub zu verlängern – bis klar ist, dass sie nicht infiziert sind?
- Können Firmen in der heißen Phase der Grippewelle Zwangsurlaub anordnen?
- Kann bei einer Pandemie Kurzarbeit eingeführt werden?
- Muss bei Arbeitsausfällen wegen Grippe später nachgearbeitet werden?
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