Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über eine Klage der Verbraucherzentralen entschieden, die einige Allgemeine Geschäftsbedingungen von Versandhändlern für unwirksam hielten. Zwei der drei angegriffenen Klauseln wurden vom BGH für unwirksam erklärt. Bedeutung hat das Urteil für alle im Internet Handel treibende Unternehmen.
Nicht mehr verwendet werden darf eine Klausel zur Rücksendungsfrist mit diesem Wortlaut: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“. Hier bemängelten die Richter, dass es sich nicht um eine „möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung“ gehandelt habe.
Wann beginnt die Rückgabefrist?
Denn: Es fehlt der eindeutige Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist. Es werde durch die Klausel der Eindruck erweckt, es genüge, wenn der Verbraucher die Klausel lediglich zur Kenntnis genommen habe. Hier ist es aber erforderlich, dass Verbraucher zunächst eine deutlich gestaltete und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung über ihr Rückgaberecht erhalten – erst dann beginnt nämlich die Frist zu laufen.
Der Ebay-Händler hatte mit dieser Klausel seine Kunden also im Unklaren gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt. Das aber, so der BGH, bedeute eine Irreführung der Verbraucher, die damit auch unangemessen benachteiligt wurden. Solange aber Kunden nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden, können sie die gekaufte Ware jederzeit zurückgeben.
Wann ist Wertersatz zu leisten?
Ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach die Klausel: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“ Hier wäre es nötig gewesen, klar zu benennen, wann ein Anspruch auf Wertersatz besteht. Der bloße Gebrauchstest etwa, wie die Anprobe von Kleidung, verpflichtet den Verbraucher nicht zu Wertersatz.
Wer in diesem Kontext, wie der Beklagte, formularmäßig Belehrungen verwendet, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, benachteiligt durch solche Klauseln den Verbraucher unangemessen (Aktenzeichen: VIII ZR 219/08).