Die Preise für Telekommunikationsleistungen fallen stetig. Doch egal, ob es sich um einen Festnetzanschluss, DSL-Anbieter oder Mobilfunkdienstleister handelt – nicht immer geht der Wechsel des Anbieters problemlos über die Bühne. Durch das am 4. August in Kraft getretene Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung sollen Verbraucher nun besser geschützt werden.
Das gilt besonders, wenn die Vertragsanbahnung über einen Werbeanruf erfolgte. Rund 900.000 unaufgeforderte tägliche Anrufe habe es nach Zahlen der Verbraucherzentrale Bundesverband im Jahr 2007 gegeben. Deshalb wollte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen verbessern. Ihr „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ ist am 4. August in Kraft getreten. Die Neuregelungen sollen Verbrauchern, die sich telefonisch zum Anbieterwechsel haben überreden lassen, ebenso helfen wie Menschen, die im Internet in eine Abofalle getappt sind.
Erweitertes Widerrufsrecht
Wer einen Vertrag, etwa mit einem Telefondienstleister abgeschlossen hat und sich davon lösen wollte, der hatte bislang stets Schwierigkeiten. Bei Telefonverträgen galt: Hatte der Anbieter bereits mit der Ausführung seiner Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen, war das Widerrufsrecht des Kunden damit erloschen – und der Kunde an den Vertrag gebunden. Dies wurde jetzt geändert, der Kunde hat bis zu vier Wochen Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten und auf „ausdrücklichen Wunsch“ des Verbrauchers vollständig erfüllt ist. Diese Neuregelung zielt auch auf sogenannte Abofallen, bei denen der Anbieter die Leistung nicht vollständig auf einmal erbringen kann und somit das Widerrufsrecht auch nicht erlöschen kann. Beispiel: Für Jahresverträge über wertlose Leistungen - etwa auf den abgemahnten Internetplattformen opendownload.de oder nachbarschaftspost.com - wird diese Vorschrift eine hohe Hürde.
Widerrufsbelehrung
Wer nicht in Textform, also zumindest per E-Mail, über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann am Telefon oder im Internet geschlossene Verträge beispielsweise über Telefondienstleistungen, ebenfalls widerrufen. Die bis dahin in Anspruch genommenen Leistungen sind nur dann zu bezahlen, wenn der Verbraucher darauf hingewiesen worden ist und er damit einverstanden war, dass die Leistungen vor Ende der Widerrufsfrist erbracht werden.
Kündigung
Soll der Telefon- oder Handyvertrag gekündigt werden, geht das jetzt nur noch in Textform. Das gilt auch für die Bevollmächtigung von Dritten, die ebenfalls schriftlich vorliegen muss. Damit sollen aufgedrängte Anbieterwechsel im Telefonbereich, ohne dass der Kunde dafür einen Auftrag erteilt hat, unterbunden werden. Dennoch kritisieren Verbraucherschützer, dass das Gesetz zu kurz greife. „Es wurde die Chance verpasst, das Unterschieben von Verträgen auf einen Schlag zu unterbinden,“ so Gerd Billen, Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverband. Dies wäre der Fall, wenn Verträge erst nach einer schriftlichen Bestätigung durch den Kunden wirksam würden, so Billen.
Übergangszeit
Verbraucher sollten gerade in dieser Übergangsphase zum neuen Recht damit rechnen, dass einige Anbieter die gestärkten Verbraucherrechte nicht sofort umsetzen werden. Deshalb sollte man Schreiben solcher Anbieter genau prüfen. Machen sie Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts geltend, kann man sich aber auf die Rechtsprechung beziehen. Sie hat mehrfach den aufgezwungenen Verzicht auf das Widerrufsrecht als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam gewertet.
Sie möchten mehr wissen? Im unserer Langfassung informieren wir Sie unter anderem zu folgenden Themen:
- Rechte beim Abschluss des Vertrages
Widerruf und Kündigung - Regelung bis August 2009, neue gesetzliche Regelung ab August 2009
- Rechte im laufenden Vertrag: Einzelverbindungsnachweis, Rechnungsprüfung, Kündigungsrecht
- Weiterführende Kontaktadressen
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