Die richterliche Unabhängigkeit ist ein hohes Gut – und wesentlich für einen funktionierenden Rechtsstaat. Doch die Unabhängigkeit trägt die Gefahr von Missbrauch durch diejenigen, die nicht verantwortungsvoll damit umgehen - oder sich aufgrund ihrer Unkündbarkeit für unangreifbar halten.
So hatte das Bundesverfassungsgericht bereits zum zweiten Mal binnen sechs Wochen – im Juli ging es um einen seit 1991 anhängigen Schadensersatzprozess gegen ein Kreditinstitut (Aktenzeichen 1 BvR 2662/06) – über eine Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer in einem Zivilverfahren zu entscheiden (1 BvR 3171/08).
14 Jahre sind zu lang
Ausgangspunkt war eine Klage auf Abfindung aus einem Steuerberater-Sozietätsvertrag. Die Klage ist seit 1995 beim Landgericht Hannover anhängig. Nach einigen Irrungen und Wirrungen, zwei Teilurteilen des Landgerichts, die vom Oberlandesgericht 2004 und 2008 an das Landgericht zurückverwiesen wurden, einer Widerklage sowie diversen Aufrechnungen steht nach 14 Jahren ein Endurteil immer noch aus. Eine wirklich verfahrene Sache.
Manchmal darf es etwas mehr sein
Und dennoch kam das Verfassungsgericht zu einem bemerkenswerten Spruch: Zwar habe das Landgericht das Verfahren nicht durch schlichte Nichtbearbeitung verzögert, was auch immer wieder vorkommt. Allerdings hätte sich „das Landgericht angesichts der zunehmenden und schließlich außergewöhnlich langen Verfahrensdauer nicht darauf beschränken dürfen, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln“, so das Verfassungsgericht.
Seit 2004 wurde fünf Jahre lang nicht in die Beweiserhebung eingetreten, um nur eine richterlich verschuldete Verfahrensverzögerung zu nennen. Deshalb erkannte das Bundesverfassungsgericht auf Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Ein Grundrecht, das jeder Bürger kennen sollte.