Aktuelles Urteil gibt auch Versicherten mit neuen Policen Rechtsschutz
Pech hatten bislang Versicherte mit einem neueren Vertrag. Hier hatten die Rechtsschutzversicherungen in den Versicherungsbedingungen Prozessrisiken für Streitfälle rund um die Kapitalanlage umfassend ausgeschlossen, auch wenn es sich nicht um spekulative, sondern eher konservative Anlagen handelt. Diese Versicherungsbedingungen hat aber das
Oberlandsgericht München erst kürzlich in einem Urteil für ungültig erklärt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat dieses inzwischen rechtskräftige Urteil gegen die Rechtsschutzversicherung D.A.S erstritten (Aktenzeichen: 29 U 589/11). Das Urteil sei für alle Rechtsschutzversicherte wichtig, auch wenn die Entscheidung des OLG München nur die D.A.S. betreffe, so die Verbraucherzentrale.
Die Münchner Versicherung hatte sich mit Hinweis auf eine Klausel im Kleingedruckten geweigert, eine Deckungszusage für die Kosten zu erteilen, wenn Kunden Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung von Banken oder Vermittlern einklagen wollten. Betroffen von dem Ausschluss sollten die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodelle sein, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind". Die Richter stuften die Versicherungsbedingung als „unklar und missverständlich“ ein. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Versicherungsschutz eingeschränkt sei, der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden.
Achtung bei Tarifumstellung
Wer einen alten Vertrag in der Schublade liegen hat, der auch Rechtsschutz zumindest für konservativ gestrickte Kapitalanlagen beinhaltet, sollte deshalb aufpassen, wenn die Versicherung mit einem neueren, attraktiveren Tarif lockt. Denn bei einer Tarifumstellung geht dieser Teil des Rechtsschutzes unwiederbringlich verloren, wenn die neuen Vertragsbedingungen die Einschränkungen klar und unmissverständlich auflisten.