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Rechtsschutzversicherung

Kapitalanleger sind nicht schutzlos

14.03.2010 10:29
Von Klaus Justen
Rechtsschutzversicherung Kapitalanleger Geldanlage Finanzportal Biallo.de
Kapitalanleger, die mit eher konservativen Anlagen wie Lehman-Zertifikaten Geld verloren und eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten noch einmal genau in den Versicherungsbedingungen nachschauen. Denn in vielen älteren Policen besteht Versicherungsschutz, so dass ein Schadenersatzprozess zum Beispiel gegen die Bank oder einen Finanzvermittler ohne Kostenrisiko geführt werden kann.
Diese Erfahrung machte ein Anleger, der seine Rechtsschutzversicherung, die NRV Neue Rechtsschutz verklagte. Diese hatte es abgelehnt, eine Deckungszusage für ein Gerichtsverfahren zu geben – mit Hinweis auf die Versicherungsbedingungen. Demnach sind Streitfälle aus „Termin- und vergleichbaren Spekulationsgeschäften“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Zertifikate sind keine Termin- oder Spekulationsgeschäfte

Termin- und Spekulationsgeschäfte sind nun aber etwas völlig anderes als Zertifikate, die deutlich konservativer ausgelegt sind – und deren Risiko breiten Anlegerkreisen erst nach der Lehman-Pleite so richtig bewusst geworden ist. „Das Amtsgericht Mannheim gab zu erkennen, dass bei den als sicher angepriesenen Lehmann-Papieren nicht die typischen Gefahren von Termin- und ähnlichen Spekulationsgeschäften vorlagen. Um einem entsprechenden Urteil vorzukommen, knickte der Versicherer ein und sagte die Übernahme der Klage- und Anwaltskosten zu“, so Arno Gottschalk, Experte für Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Bremen (Amtsgericht Mannheim, Az. 12 C 274/09).
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Aktuelles Urteil gibt auch Versicherten mit neuen Policen Rechtsschutz


Pech hatten bislang Versicherte mit einem neueren Vertrag. Hier hatten die Rechtsschutzversicherungen in den Versicherungsbedingungen Prozessrisiken für Streitfälle rund um die Kapitalanlage umfassend ausgeschlossen, auch wenn es sich nicht um spekulative, sondern eher konservative Anlagen handelt. Diese Versicherungsbedingungen hat aber das Oberlandsgericht München erst kürzlich in einem Urteil für ungültig erklärt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat dieses inzwischen rechtskräftige Urteil gegen die Rechtsschutzversicherung D.A.S erstritten (Aktenzeichen: 29 U 589/11). Das Urteil sei für alle Rechtsschutzversicherte wichtig, auch wenn die Entscheidung des OLG München nur die D.A.S. betreffe, so die Verbraucherzentrale.

Die Münchner Versicherung hatte sich mit Hinweis auf eine Klausel im Kleingedruckten geweigert, eine Deckungszusage für die Kosten zu erteilen, wenn Kunden Schadensersatzansprüche wegen Falschbe­ratung von Banken oder Vermittlern einklagen wollten. Betroffen von dem Ausschluss sollten die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodelle sein, auf wel­che die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind". Die Rich­ter  stuften die Versicherungsbedingung als „unklar und missverständlich“ ein. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Ver­sicherungsschutz eingeschränkt sei, der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden.

Achtung bei Tarifumstellung


Wer einen alten Vertrag in der Schublade liegen hat, der auch Rechtsschutz zumindest für konservativ gestrickte Kapitalanlagen beinhaltet, sollte deshalb aufpassen, wenn die Versicherung mit einem neueren, attraktiveren Tarif lockt. Denn bei einer Tarifumstellung geht dieser Teil des Rechtsschutzes unwiederbringlich verloren, wenn die neuen Vertragsbedingungen die Einschränkungen klar und unmissverständlich auflisten.
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