In dem Fall ging es um einen angestellten IT-Spezialisten, der eine Fachmesse in Las Vegas besucht hatte. Weil der Kläger nur vier der sieben Reisetage für den Messebesuch aufgewendet hatte, erkannte das Finanzamt lediglich die Kosten für den Eintritt, vier Übernachtungen sowie den Verpflegungsmehraufwand für vier Tage an. Die Flugkosten dagegen strichen die Beamten dem IT-Experten.
Zur Begründung beriefen die Beamten sich auf die frühere BFH-Rechtsprechung. Nach der blieben Ausgaben bislang steuerlich außen vor, wenn sie privat mitveranlasst waren. Das Finanzgericht hatte dem Steuerzahler in erster Instanz dagegen entgegen bisheriger BFH-Rechtsprechung die Flugkosten zu vier Siebteln als Werbungskosten durchgehen lassen. Dagegen hatte das Finanzamt Revision eingelegt – und unterlag nun nach insgesamt zwölf Jahren Verfahrensdauer vor dem BFH.
Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs, dem die Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung vorgelegt wurde, revidierte mit dem Urteil die bisherige Rechtsprechung des obersten deutschen Finanzgerichts (Aktenzeichen: VI R 94/01):
„Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind“, heißt es in den Entscheidungsgründen.
Im Klartext bedeutet dies: Einkommensteuerzahlern dürfen nun für beruflich und privat veranlasste Reisen auch die Reisekosten anteilig als Werbungskosten oder Betriebskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Voraussetzung dafür: Die beruflich veranlassten Zeitanteile lassen sich eindeutig feststellen und sind „nicht von untergeordneter Bedeutung“.
Gerichtspräsident Wolfgang Spindler bezeichnet das Urteil als „grundsätzliche Kehrtwende“. Er hofft, dass die Zahl der Streitfälle sinken werde. Dieses Ziel habe die vorherige Regelung nicht erreicht, erklärte er.
Übertragbar auf andere Ausgaben
Das Urteil lässt sich auf weitere Ausgaben übertragen. Bereits jetzt möglich ist der anteilige Steuerabzug für Computer, Telefone und Autos. Künftig werden Steuerzahler auch die Kosten für andere gemischt genutzte Güter leichter absetzen können, wie etwa die dienstliche Nutzung eines privaten Handys.
Außen vor bleiben dagegen nach dem Willen der Richter gemischt veranlasste Kosten auch weiter, wenn es an objektivierbaren Kriterien fehlt, weil die berufliche und die private Motivation zu sehr ineinander greifen. Lade zum Beispiel ein Arbeitnehmer seinen Chef nach Hause ein, könne er die Kosten dafür weiterhin nicht absetzen, gibt der Vorsitzende Richter Heinz-Jürgen Pezzer ein Beispiel. Ebenso wenig übliche Ausgaben der Lebensführung, wie etwa für bürgerliche Kleidung oder eine neue Brille oder andere Ausgaben, für die Steuerpflichtige einen Sonderausgabenabzug geltend machen könnten.