In dem Fall hatte ein Mann geklagt, der seit 1996 gesetzliche Rente bezieht. Er sah den Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt, dass seine Einkünfte mit dem Alterseinkünftegesetz genauso besteuert werden wie die von ehemaligen Arbeitnehmern – obwohl die von ihm aus großteils selbstständig ausgeübter Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich stärker belastet gewesen sind. Sein Recht auf Vertrauensschutz sah der Mann dadurch verletzt, dass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, sich auf die veränderte Gesetzeslage einzustellen.
Die obersten Finanzrichter wiesen den Mann zurecht. Bei dem strittigen Alterseinkünftegesetz handele sich um „die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten“, teilte der BFH mit (Aktenzeichen: X R 53/08). Die Besteuerung der Renteneinkünfte eines (vormals) Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung stuften die Richter als „verfassungsrechtlich unbedenklich“ ein.
Kein Verstoß gegen Verbot der Doppelbesteuerung
Allerdings dürfe – wie im Streitfall – „nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen“ werden, forderten sie. Für die Einkünfte, die der Mann aufgrund von oberhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze erhält, greift für ihn dem Urteil zufolge die sogenannte Öffnungsklausel. Statt zur Hälfte werden diese Einkünfte nur zu 18 Prozent besteuert.
Grundsätzlich betrifft die Neuerung und damit auch das BFH-Urteil alle Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer im Jahr 2006 in den Ruhestand ging, muss seither 50 Prozent seiner Altersbezüge versteuern. Dabei wird der steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente nur einmal bei Renteneintritt als absoluter Betrag errechnet und bleibt bis ans Lebensende gleich. Für spätere Rentnerjahrgänge sinkt dieser steuerfreie Anteil am Einkommen bis zum Jahr 2040 schrittweise auf Null.
Praktisch sind aber nicht alle Rentner gleich stark betroffen. Keine Steuern zahlt auch weiter, wer nach steuerlichen Abzügen nur den steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 8.004 Euro pro Person hat. Dabei wird nun aber in jedem Fall eine Steuerklärung fällig, sobald die Summe aller Einkünfte – also auch Mieteinnahmen oder etwa das Gehalt des gemeinsam veranlagten Ehepartners – diese Grenze übersteigt.
Bis zu 20.000 Euro Vorsorgeaufwendungen sind anzuerkennen
„Die größten Nachteile haben tatsächlich Freiberufler, die wie der Kläger bereits in Rente gegangen sind oder demnächst gehen“, sagt Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident des Deutschen Unternehmenssteuerverbandes (DUV) in Kiel. „Denn sie sind im Schnitt stärker davon betroffen, dass sie vor der Gesetzesänderung nur Teile ihrer Altersvorsorgeleistungen steuerlich geltend machen konnten.“ Künftig entlastet das Gesetz aber auch sie. Statt wie bisher nur einen geringen Höchstbetrag an Altersvorsorgeleistungen zu akzeptieren, müssen die Finanzämter nun Vorsorgebeiträge bis zu 20.000 Euro im Jahr steuermindernd anerkennen.