Auch wenn sich eine staatliche Stelle wie die Rentenkasse mehrere Jahre Zeit lässt, bevor sie eine Rente bewilligt – die Zeche zahlt dafür am Ende der Rentner. Denn er muss erheblich höhere Steuern zahlen.
Rentner müssen Rentennachzahlungen, die sie von 2005 an nachträglich für Vorjahre erhalten haben, zum dann geltenden höheren Satz versteuern, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München gleich in mehreren Urteilen (Az.: X R 1/10, X R 54/09). Die von Beginn 2005 an geltende gesetzliche Neuregelung zur Besteuerung der Renten gilt damit auch für Renten, die eigentlich schon vorher hätten ausgezahlt werden müssen. Die Finanzämter müssen die neuen, für Rentner ungünstigen Vorschriften selbst dann anwenden, wenn sie ihren Rentenantrag bereits Jahre vorher gestellt haben und der Rentenversicherungsträger sich nur mit der Auszahlung so viel Zeit gelassen hat, urteilten die obersten Finanzrichter.
Hintergrund: Der im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes geltenden Neuregelung zufolge müssen von Beginn 2005 an alle Renten zunächst zur Hälfte und zu für spätere Rentnergenerationen Schritt für Schritt steigenden Anteilen versteuert werden. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt dabei von Jahr zu Jahr von 50 auf bis zu 100 Prozent vom Jahr 2040 an und bleibt dabei aber für jeden Rentner bis zum Ende des Rentenbezugs individuell gleich.
Gegen diese aus ihrer Sicht unzulässige Besteuerung ihrer Renten nach der neuen Regelung hatten gleich mehrere Rentner geklagt. So hatte in einem der Fälle eine Frau im Februar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Der Rentenversicherungsträger zögerte die Auszahlung hinaus und zahlte der Frau erst im Jahr 2006 mehr als 35.000 Euro an Renten nach. Das Finanzamt wollte daraufhin die gesamte Rentennachzahlung zu 50 Prozent besteuern – mit Verweis auf das 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz. Die Regelungen bezögen sich auch auf Renten, die vor der Neuregelung beansprucht werden, argumentierte das Finanzamt.
Die Rentnerin hielt die Besteuerung ihrer Rente dagegen für ungerecht. Hätte der Rentenversicherungsträger sich mit seiner Auszahlung nicht so lange Zeit gelassen und die Rente ordnungsgemäß schon vor 2005 überwiesen, hätte sie nur den sogenannten Ertragsanteil – in ihrem Fall vier Prozent – versteuern müssen, argumentierte sie. Das Finanzgericht bestärkte sie zunächst auch in ihrer Auffassung in der ersten Instanz.
Der BFH jedoch wies das Urteil als willkürlich zurück und stellte sich auf die Seite des Finanzamts. Die Rentnerin komme um die hohe Versteuerung ihrer Rentennachzahlung nicht herum, stellten die obersten Finanzrichter klar. Die gesetzliche Neuregelung der Rentenbesteuerung sei ausdrücklich auf alle Renten anzuwenden, die ab 2005 ausgezahlt wurden. Und darunter fielen eben auch Rentennachzahlungen der , hielten die Richter fest – es gelte das Zuflussprinzip. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift sahen sie keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.
Das Urteil dürfte auch Jahre nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung noch für künftige Rentner von Belang sein. Analog könnte es ihnen später noch passieren, dass sie durch eine verzögerte Auszahlung ihrer Rente einen höheren Anteil daran versteuern müssen. Das wäre dann dem Urteil zufolge rechtens.