Wenn nur ein Ehepartner die Voraussetzung für die Riesterförderung bei der Altersvorsorge besitzt, erhält dessen erwerbstätiger Ehepartner die gesetzliche Riesterzulage nur, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, entschied jetzt der Bundesfinanzhof.
Die Riesterzulage soll helfen, zu den sinkenden gesetzlichen Rentenansprüchen, eine zusätzliche private Altersvorsorge aufzubauen. Anspruch auf die Förderung haben Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherungen, Beamte und Richter, Wehr- und Zivildienstleistende, Auszubildende, Arbeitslose sowie Mütter und Väter in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes. Als mittelbar Berechtigte fördert der Gesetzgeber aber auch deren Ehepartner, weil dessen Rentenkürzungen sie indirekt auch betrifft.
Betrieblicher Altersvorsorgevertrag genügt nicht
In entschiedenen Fall hatte eine nicht gesetzlich rentenversicherte Bezirkstierärztin geklagt, deren Ehemann bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt angestellt und pflichtversichert ist. Die Frau hatte 2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einen Versicherungsvertrag über Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente (VBL-extra). Gegen die Deutsche Rentenversicherung hatte sie geklagt, weil diese sich weigerte, hierfür eine Altersvorsorgezulage für das Jahr 2002 festzusetzen.
Die Richter sahen die Deutsche Rentenversicherung im Recht. Im Gegensatz zum direkt förderberechtigten Ehepartner hat der nur mittelbar berechtigte Ehegatte nur dann Anspruch auf die Zulage, „wenn er für sich einen Altersvorsorgevertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus“, hielten die BFH-Richter fest. Die Richter akzeptierten in ihrem Urteil diese gesetzliche Einschränkung der Zulageberechtigung. Sie sahen keinen Anlass für eine ergänzende Gesetzesauslegung.
Der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage bestehe eben nicht bei einem Ehegatten, der aufgrund der eigenen Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar zulageberechtigt sei, weil er von der Versorgungskürzung nicht betroffen werde, stellten die Richter klar. Es bestehe kein Anlass, ihm eine über den Gesetzestext hinausgehende Förderung zu ermöglichen.