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09.03.2011 09:25

Risikolebensversicherung und Steuern

So geht der Fiskus leer aus

von
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Deutschlands obersten Finanzhüter Wolfgang Schäuble muss man nicht an der Auszahlung einer Lebensversicherung beteiligen
Risikolebensversicherungen sollen die Familie vor den finanziellen Folgen eines Todesfalls schützen. Eine richtige Vertragsgestaltung verhindert, dass später Steuern anfallen.
Auch bei den Auszahlungen einer Lebensversicherung hält das Finanzamt gerne die Hand auf. Bei der Steuergestaltung im Vorfeld hilft es daher, die Regeln zu kennen und einigen Fußangeln aus dem Weg zu gehen.

Kommt eine Versicherungspolice zur Auszahlung, so fällt keine Einkommen-, aber Erbschaftsteuer an. Das ist allerdings bei verheirateten Paaren oder den Kindern in der Regel häufig nicht so problematisch, da hier sehr hohe Freibeträge gelten. Nach dem neuen Steuerrecht sind das für Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 500.000 Euro und für Kinder 400.000 Euro. Anders sieht es jedoch bei nicht verheirateten Paaren aus, hier liegt der Freibetrag lediglich bei 20.000 Euro.
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So zahlt man keine Erbschaftsteuer

Grundsätzlich ist auch die Erbschaftsteuer durch einen Trick vermeidbar: Um die Steuer zu umgehen, sollte derjenige, der das Geld im Todesfall erhalten soll, die Police abschließen und seinen Partner versichern. „In diesem Fall zahlt er für seine eigene Absicherung im Todesfall seines Partners und die Erbschaftsteuer entfällt“, sagt Erika Wacher, Steuerberaterin aus München. Im Klartext: Wer als Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung aufgrund eines Vertrages erhält, bei dem die Prämien von ihm selbst bezahlt wurden, erhält die Versicherungsleistung nicht als Erbe sondern als vertragliche Leistung und somit steuerfrei.
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Ein Beispiel: Ein Ehepaar will eine optimale Absicherung dadurch erreichen, dass auf beide Partner eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird. Im ersten Vertrag wird das Leben des Mannes versichert: Er wird im Antragsformular als Versicherte Person eingesetzt. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte im Todesfall ist in diesem Vertrag hingegen seine Ehefrau. Umgekehrt – also ''über Kreuz'' – verhält es sich in der zweiten Risikolebensversicherung, mit der das Leben der Ehefrau versichert werden soll. Hier ist der Ehemann Versicherungsnehmer und Erlebensfallbezugsberechtigter, während das Leben seiner Frau versichert wird (versicherte Person).

Diese Konstellation ist vor allem dann interessant, wenn größere Vermögen vorhanden sind, und die Freibeträge nicht ausreichen, um alle Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen. Auch Partner in einer „wilden Ehe“ sollten sich auf diese Weise gegenseitig absichern, da gerade hier die Freibeträge sehr gering sind.

Tipp: Die Angebote verschiedener Risikolebensversicherungen können Sie mit dem Biallo.de-Versicherungsrechner individuell vergleichen.
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