Schon länger gibt es von Juristen vereinzelt Kritik auf die von der Bundesregierung im Eiltempo realisierten Gesetze – als Reaktion auf die Finanzmarktskrise. Jetzt hat sich ein Aktionär gegen eines dieser neuen Gesetze gewandt - per Verfassungsbeschwerde wehrte er sich gegen das sogenannte Finanzmarktstabilisierungsgesetz.
Er fühlte sich als Aktionär einer deutschen Großbank durch das Gesetz in einem seiner Grundrechte verletzt. Wenn nämlich der Finanzmarktstabilisierungsfonds der Bank zehn Milliarden Euro durch Ausgabe und Übernahme als stille Einlage zur Verfügung stelle, dann werde er in seinem Grundrecht Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes – dem Schutz des Aktieneigentums – verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig beurteilt wurde (Beschluss vom 26. März, Aktenzeichen 1 BvR 119/09). Zwar kann man sich mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich an alle Akte der öffentlichen Gewalt wenden, also Gesetze, Verwaltungsakte oder gerichtliche Entscheidungen angreifen. Allerdings ist es hierfür in bestimmten Fällen erforderlich, dass man den „Rechtsweg erschöpft“ hat. So war es auch im vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer wurde von den Karlsruher Richtern auf den in Betracht kommenden fachgerichtlichen Rechtsschutz verwiesen.
Der Aktionär, der mit der Kapitalerhöhung nicht einverstanden ist, hätte zunächst eine Unterlassungsklage oder zivilrechtliche Feststellungsklage anstrengen müssen. Damit ereilte sein Antrag, der auch „Jedermann-Beschwerde“ heißt, das Schicksal von 98 Prozent der Verfassungsbeschwerden: Er blieb ohne Erfolg in Karlsruhe.