Das ist die Kernbotschaft eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 8 AZR 257/07) wegen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung. Neben der Tatsache, schwanger zu sein, muss die Klägerin weitere Tatsachen vortragen, die ihre Benachteiligung vermuten lassen.
Die im Bereich „International Marketing“ tätige Abteilungsleiterin hat ihre Klage anhängig gemacht, als solche Fälle noch auf Basis des § 611 a BGB („geschlechtsbezogene Benachteiligung“) entschieden worden sind. Als die Stelle ihres Vorgesetzten, des „Vizepräsidenten“, frei wurde, blieb sie als seine bisherige Stellvertreterin unberücksichtigt. Dies sei wegen ihrer Schwangerschaft geschehen, weshalb sie auf Entschädigung klagte.
Nun begann das Hin und Her – das Arbeitsgericht sah es ebenso, das Berliner Landesarbeitgericht nicht. Und das Bundesarbeitsgericht fand die Argumente der Klägerin durch die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt.
Man muss kein Prophet sein: Bei geschlechtsbezogenen Fällen wird sich die Situation auch bei Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht wesentlich anders darstellen. Denn das noch immer recht neue „Antidiskriminierungsgesetz“ hat entgegen ursprünglicher Befürchtungen bislang keine Prozesswelle ausgelöst. Der Grund liegt auf der Hand: Letztlich kommt es auf den Sachverhalt und den Tatsachenvortrag an. Heiße das Gesetz wie es wolle.
Ob sich aber nach dem deutlichen Fingerzeig des Bundesarbeitsgerichts daran etwas ändert, bleibt abzuwarten. Denn die Erfurter Richter haben vorgegeben, dass an die vorzutragenden Argumente von "Diskriminierten" offenbar keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind.