Stellen Sie sich vor, Sie sind Vermieter – und erzielen nicht die erhoffte Miete. Da Sie für vermietete Objekte auch eine Grundsteuer entrichten müssen, bitten Sie wegen des geringen Ertrags ihres Mietobjektes um eine Minderung der an die Gemeinde zu zahlenden Grundsteuer.
Diesem Ansinnen kommt nach einigem Hin und Her der Bundesfinanzhof nach (Az. II R 5/05), unter Verweis auf das
Grundsteuergesetz.
Ich sollte nicht verschweigen – es handelte sich um einen gewerblichen Vermieter, der aber zumindest einen Ertrag aus seinen Immobilien zieht. Und der die Grundsteuer als Nebenkosten den Mietern in Rechnung stellen darf.
Privatleute, die keinen Ertrag aus einem selbst genutzten Haus ziehen, haben sich auch schon juristisch gegen die Grundsteuer zur Wehr gesetzt. Ihre Argumentation: Wer sein Haus zu eigenen Wohnzwecken nutzt, der erwirtschaftet mit diesem Haus nichts.
Wenn aber aus dem schlichten Eigentum an einem selbst bewohnten Haus die Pflicht abgeleitet werde, dafür Grundsteuer zu zahlen, dann werde das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht (Artikel 14 GG) verletzt. Der damalige Beschwerdeführer argumentierte wie bei der letztlich verfassungswidrigen Vermögenssteuer: mit der Besteuerung des Eigenheims werde unzulässigerweise auf das „Gebrauchsvermögen“ zurückgegriffen.
Das
Bundesverfassungsgericht hat die Sache 2006 noch nicht einmal zur Entscheidung angenommen – und sich somit einer Begründung entzogen. Nicht jeder hat eben Losglück.