Denn der Handwerker, oder jeder andere, der im Rahmen eines Werkvertrages Leistungen erbracht hat, konnte sich bislang auf den Hinweis beschränken, dass es ja keinen offiziellen Auftrag, keine Rechnung, aber einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gegeben hat, nämlich das Verbot der Steuerhinterziehung. Und deshalb müsse er auch keine Mängel beseitigen.
Das dürfte sich jetzt mit der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum
Werkvertragsrecht (Az: VII ZR 42/07 und 140/07) geändert haben. Denn danach hat der Kunde, der die Schwarzarbeit in Auftrag gegeben hat und damit gleichermaßen zum Steuerhinterzieher wird, auch noch dieselben Rechte wie ein sich gesetzestreu verhaltender Auftraggeber...
Die Konsequenz daraus: Für Auftraggeber wird die Steuerhinterziehung gefahrloser, da sie trotz ihres gesetzeswidrigen Verhaltens Anspruch auf Nachbesserung (juristisch korrekt: Nacherfüllung) haben. Und für schwarz arbeitende Handwerker macht es eigentlich keinen Unterschied – sie müssen jetzt in jedem Fall eine ordnungsgemäße Leistung abliefern oder eben nacherfüllen. Einziges Entscheidungskriterium für sie: Ist das Auftragsvolumen so groß, dass der steuerliche Vorteil des Brutto-gleich-Netto-Deals das Risiko ausgleicht?
In jedem Fall dürfte mit diesem Urteil die Hemmschwelle, auch vor dem Hintergrund des geringen Entdeckungsrisikos, weiter sinken. Damit fördern die Karlsruher Richter, sicherlich unfreiwillig, ein ohnehin als Kavaliersdelikt abgetanes Massenphänomen.