Ende Juni wurde bekannt, das baden-württembergische
Finanzgericht in Karlsruhe finde es völlig in Ordnung, dass Steuerbürger eine „Auskunftsgebühr“ zu zahlen haben, wenn sie von ihrem Finanzamt eine verbindliche Auskunft einholen. Diese Gebührenpflicht wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 in die an sich schon unübersichtliche Abgabenordnung einfügt .
Damit wurde eine Entwicklung fortgesetzt, die dem Rechtsstaat abträglich ist. Das Bundesverfassungsgericht ist ja mit seiner so genannten „Missbrauchsgebühr“ bereits mit schlechtem Beispiel voran gegangen. Sie darf unter bestimmten Voraussetzungen verhängt werden, wenn das Verfassungsgericht meint, es sei überflüssigerweise angerufen worden.
In die ähnliche Richtung weist jetzt die Auskunftsgebühr, deren Rechtsmäßigkeit die Finanzrichter nicht besonders kritisch überprüft zu haben scheinen. Denn, da hat der Kläger – ein fachkundiger Steuerprofessor - den Finger in die Wunde gelegt, erst wird ein vor Wildwuchs und Absurditäten strotzendes Steuerrecht geschaffen, das in der Welt seinesgleichen sucht. Und dann, wenn man verbindliche Auskunft in einer steuerrechtlichen Frage erlangen möchte, sind beim Amt Gebühren dafür zu zahlen. Auf diese Weise wird die Bunkermentalität von Ämtern und Verwaltungen - immerhin durch Steuergelder der mitunter ratsuchenden Steuerbürger finanziert - befördert. Am liebsten unerreichbar, wenn doch - dann nur gegen Gebühr.
Eine solche Gebühr zu kreieren zeugt überdies auch von einer bemerkenswerten Kurzsichtigkeit. Steuerbürger werden im Zweifel auf verbindliche Auskünfte verzichten und noch häufiger Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen. Denn da die Finanzämter mitunter selber mit dem Steuerrecht überfordert sind, gibt es ja bereits jetzt eine hohe Zahl falscher und damit angreifbarer Bescheide. Dass die Bearbeitung von Einsprüchen die Fiskalverwaltung dauerhaft billiger kommt, ist aber unwahrscheinlich.