Der politische Streit um den Mindestlohn dauert an, ebenso das Streuen von Nebelbomben vieler Lobbyisten, die damit das Arbeitgeberlager stützen wollen. Dabei gibt es bereits jetzt eine zentrale Vorschrift, die dafür sorgt, dass zumindest bestimmte Untergrenzen (auch des Anstands) gewahrt bleiben: Paragraph 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nach Absatz zwei dieser Norm sind Vereinbarungen über Lohn oder Vergütung nichtig, wenn das gezahlte Entgelt „in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung“ steht. Ein Drittel weniger als das Übliche kann bereits als Lohnwucher bezeichnet werden. Auch Hartz-IV-Empfänger müssen solche Löhne nicht akzeptieren, wenn sie Arbeitsangebote bekommen. Denn Lohndumping, inzwischen viel zu oft geduldet, muss schon jetzt nicht hingenommen werden.
Es gibt eine ganze Reihe Urteile, die dies mit Leben füllen: Das Arbeitsgericht Dortmund hielt die Bezahlung einer Verkäuferin bei einem Textildiscounter für sittenwidrig, weil die Mini-Jobberin nur 5,20 Euro pro Stunde erhielt. Angemessen seien jedoch mindestens 8,21 Euro (Az.: 4 Ca 274/08). Der Inhaber eines Autoreparaturbetriebes musste mehr als 6.000 Euro an einen Kfz-Mechatroniker nachzahlen. Dieser hatte nach bestandener Ausbildung nur 1.035 Euro brutto im Monat (bei einer 38,5-Stunden-Woche) bekommen. Das entspreche nur 55 Prozent des maßgeblichen Tariflohnes im Kfz-Gewerbe von Nordrhein-Westfalen, so das Arbeitsgericht Wuppertal (Az.: 7 CA 1177/08). Und das Landesarbeitsgericht Bremen hielt den Stundenlohn von fünf Euro für Auspackhilfen in Supermärkten für sittenwidrig (Az.: 1 Sa 29/08). Angemessen sei hier der tarifliche Stundenlohn von mindestens 9,70 Euro.