Die Kläger hatten einen Aufenthalt in der Türkei genossen. Auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn war es dann jedoch zu einem Beinahe-Absturz gekommen. Die Ehefrau des Klägers hatte Todesängste ausgestanden, so dass der Kläger vom beklagten Reiseveranstalter die Erstattung des gesamten Reisepreises verlangte. Begründung: Die Reise sei durch dieses Erlebnis ohne jeglichen Erholungswert gewesen.
Nur in den Vorinstanzen wehrte sich das Reiseunternehmen mit Erfolg, es hatte eine Minderung von 280 Euro für den „verunglückten" Flug anerkannt, mehr aber nicht. Das sah der BGH anders: Es müsse eine wertende Betrachtung im Einzelfall erfolgen, die auch zu einer erheblich höheren Minderung führen kann. Ob der Kläger nun den gesamten Reisepreis zurück bekommt, wird das zuständige Berufungsgericht unter diesen Vorgaben zu entscheiden haben. Eines scheint sicher: Viele Gerichte werden nunmehr wohl umdenken müssen.