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11.08.2008 08:00

Verflüchtigte Erholung

von
Reisen Recht Verbraucherportal Biallo.de
Haben Sie den Urlaub gut überstanden? Gab es keine nennenswerten Ärgernisse während der Reise? Selbst dann findet so mancher einen Anlass, die „schönste Zeit des Jahres" juristisch aufzuarbeiten, indem er Reisemängel geltend macht. Für gerichtlich Unerfahrene ist damit zwar zumeist die Erholungswirkung dahin, am Ende aber die Erstattung eines Teilbetrags des Reisepreises möglich. Andererseits: Ist die Beeinträchtigung gravierend, wäre es töricht auf „sein Recht" zu verzichten.
Ein Großteil der reiserechtlichen Rechtsprechung dreht sich um Probleme mit der An- und Abreise. So auch ein bemerkenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – X 93/08), in dem es um die Bewertung eines Beinahe-Absturzes mit dem Flugzeug ging. Danach ist eine Minderung nicht nur des Flugpreises möglich, sondern auch ein Abzug beim restlichen Reisepreis. Das gilt selbst dann, wenn die Reise ansonsten mangelfrei war, stellten die Karlsruher Richter jetzt klar.


Die Kläger hatten einen Aufenthalt in der Türkei genossen. Auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn war es dann jedoch zu einem Beinahe-Absturz gekommen. Die Ehefrau des Klägers hatte Todesängste ausgestanden, so dass der Kläger vom beklagten Reiseveranstalter die Erstattung des gesamten Reisepreises verlangte. Begründung: Die Reise sei durch dieses Erlebnis ohne jeglichen Erholungswert gewesen.

Nur in den Vorinstanzen wehrte sich das Reiseunternehmen mit Erfolg, es hatte eine Minderung von 280 Euro für den „verunglückten" Flug anerkannt, mehr aber nicht. Das sah der BGH anders: Es müsse eine wertende Betrachtung im Einzelfall erfolgen, die auch zu einer erheblich höheren Minderung führen kann. Ob der Kläger nun den gesamten Reisepreis zurück bekommt, wird das zuständige Berufungsgericht unter diesen Vorgaben zu entscheiden haben. Eines scheint sicher: Viele Gerichte werden nunmehr wohl umdenken müssen.
 

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