Grund für die drohende Rückforderung: Fast alle Einkünfte von Hartz-IV-Beziehern werden mit den Leistungen des Amtes verrechnet. Beim Kindergeld gibt es keine Ausnahme, solange keine
Extraregelung des Gesetzgebers erfolgt, wovon Sozialexperten derzeit nicht ausgehen.
Falls
Hartz-IV-Bezieher einen Rückforderungsbescheid erhalten, bietet sich der Rückgriff auf einen vielfach unbekannten Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an. Wer sich auf Paragraf 818 Absatz 3 BGB beruft, durch die Zahlung „nicht mehr bereichert“ zu sein, der wird von der Verpflichtung zur Herausgabe des Geldes frei, wenn er darauf vertraut hat, das Geld behalten zu dürfen.
Dies ist dann anzunehmen, wenn die 20 Euro zusätzliches Kindergeld pro Kind nicht mehr vorhanden ist, der Betroffene keine Kenntnis von einer etwaigen Rückforderung hatte und darauf vertraut hat, das Geld für sich behalten oder nutzen zu dürfen. Als Entreicherung anerkannt ist etwa die Verwendung des Geldes für außergewöhnliche Dinge, die der Empfänger sich im Normalfall nicht geleistet hätte, so der Tenor eines über 50 Jahre alten Urteils des Bundesgerichtshofs.
Laut dem Tübinger Fachanwalt für Sozialrecht und ehemaligen Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins, Hartmut Kilger können sich Betroffene überdies auf sozialrechtliche Vorschriften berufen, die einer Rückzahlungspflicht entgegenstünden. Gemeint ist damit Paragraf 45 Absatz 2 Satz 2 SGB X. Dort heißt es: „Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann“. Voraussetzung ist ein "rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt"; er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, heißt es im Gesetz.
Diese Vorschrift gewährt den Betroffenen Vertrauensschutz. Ist er gegeben, so Kilger gegenüber der ARD-Tagesschau, steht er einer Rückzahlung zuviel erhaltener Leistungen entgegen. Betroffenen sollten gegen den Rückforderungsbescheid, so Kilger, binnen vier Wochen Widerspruch einlegen. Über jeden Einzelfall müsse dann gesondert befunden werden.
Bundesagentur: "Keine fehlerhaften Bescheide"
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist dieser Ansicht inzwischen entgegengetreten. Es handele sich nicht um fehlerhafte Bescheide. Änderungen zum Monatsende könnten erst immer nachträglich berücksichtigt werden. "Aufgrund der sehr engen Zeitschiene im Gesetzgebungsverfahren war eine Überzahlung unumgänglich", so Heinrich Alt, BA-Vorstand Grundsicherung.
Bei der vergangenen Kindergelderhöhung hatte die vorherige Bundesregierung auf eine Anrechung verzichtet. Die neue, nach eigenen Angaben auf "Verwaltungsverschlankung" bedachte Bundesregierung hat eine solche einfache Regelung nicht vorgesehen.