Wer in seinem Job auch Rufbereitschaften ableistet, bekommt angefangene Stunden voll bezahlt, wenn dies tariflich vereinbart ist. Der Arbeitgeber darf nicht erst die Zeiten addieren und dann aufrunden.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem nun veröffentlichten Urteil (Az.: 11 Sa 57/07).
Im strittigen Fall hatte der stellvertretende technische Leiter einer Stadtklinik geklagt, weil die Klinik Bereitschaftsstunden zu seinen Ungunsten falsch berechnet hatte und keinen Anlass für eine Korrektur sah. Bei der Abrechnung für die Bereitschaftsdienste hatte der Arbeitgeber zunächst stets alle Dienststunden addiert und dann aufgerundet. Der für das Krankenhaus geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sah jedoch vor, dass „jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet“ entgolten werden müsse.
Der Arbeitgeber muss die Vorgaben des Tarifvertrags wörtlich nehmen, entschieden die Richter des LAG und bestätigten damit das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen. Würden sämtliche Einsatzzeiten addiert und dann erst aufgerundet, laufe „die Formulierung ‚jede angefangene Stunde’ in der Praxis leer“, befanden sie.
Nach der Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts, der obersten Instanz für solche Fälle, müsse stets vom Tarifwortlaut ausgegangen werden. Sollte dieser nicht eindeutig sein, sei der „wirkliche Wille der Tarifparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.“ Im konkreten Fall hielten die Richter den Wortlaut für unmissverständlich.
Im Detail wich das LAG-Urteil von dem der Vorinstanz ab: Statt um 18 Stunden habe der Arbeitgeber sich nur um 14 Stunden zu seinen Gunsten verrechnet. Der Arbeitnehmer erhält somit knapp 290 Euro Gehaltsnachzahlung plus Zinsen.