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29.10.2008 08:00

Schlüsselverlust

Keine generelle Mieterhaftung

von
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Kommt einem Mieter der Wohnungsschlüssel abhanden, muss er nicht in jedem Fall die Kosten für dessen Ersatz oder gar den Austausch des Schlosses übernehmen, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 7 U 165/03). Hintergrund des Urteils war die Frage, ob ein Mieter auch dann die anfallenden Kosten tragen muss, wenn er für das Abhandenkommen des Schlüssels keine Schuld trägt.

Im konkreten Fall beinhaltete der Mietvertrag eine Klausel, nach der die Mieter stets dazu verpflichtet waren, den Verlust eines Haus- oder Wohnungsschlüssels zu ersetzen. Die Richter verwarfen diese Vertragsklausel.

Nach Ansicht des Gerichts dürfe der Vermieter die Kosten nur dann in Rechnung stellen, wenn der Mieter den Schlüsselverlust tatsächlich verursacht hat. Trägt er dagegen keine Schuld, etwa bei einem Diebstahl, so müsse der Mieter die Kosten auch nicht tragen. Das gleiche gelte, wenn trotz Verlusts der Missbrauch des Schlüssels ausgeschlossen ist. Das sei regelmäßig dann der Fall, wenn die Adresse weder auf dem Schlüssel noch auf dem Schlüsselbund vermerkt ist.

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Foto: Sascha Schuermann/ddp ID:24
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