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Samstag, 11.02.2012 17:03 Uhr
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Das gilt bei Scheidung und Erbfall

Auch im Erbfall können Schulden zu einem Nachteil des Hinterbliebenen werden. Vorhandene Schulden zum Zeitpunkt des Todes müssen aus der Erbmasse beglichen werden. Ist bereits absehbar, dass die Schulden immens sind und möglicherweise deshalb die gemeinsame Immobilie verkauft werden muss, kann der Hinterbliebene das Erbe ausschlagen. „Dazu hat er sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft Zeit“, sagt Anwältin Schlüter-Oelkers.
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Nicht selten kommt es aber vor, dass der Erbe gar keine Kenntnis von den Schulden des Partners hat. Dann gibt es eine böse Überraschung, wenn man das Erbe bereits angetreten hat. Wenigstens kann aber die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden: ist das Erbe aufgebraucht und die Schulden noch immer nicht beglichen, muss der Hinterbliebene den Rest nicht aus seinem eigenen Vermögen bestreiten. Diese Variante kann aber nur zum Einsatz kommen, wenn eine sogenannte Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Trotzdem kann es dazu kommen, dass eine gemeinsame Immobilie verkauft werden muss, weil aus dem Eigentumsanteil des Verstorbenen die Schulden beglichen werden müssen.

Gerechtere Schuldenregulierung

In einem Punkt sind Schuldenregelungen innerhalb der Ehe gerechter geworden. Bisher wurde bei einer Scheidung in einer Zugewinngemeinschaft lediglich das Vermögen geteilt, das die Ehepartner während der Ehe zusätzlich zu ihrem jeweiligen Anfangsvermögen erwirtschaftet haben. Ging einer der Partner mit Schulden in die Ehe, wurde sein Anfangsvermögen mit Null angesetzt. Das Geld, das während der Ehe in die Tilgung der Schulden floss, wurde nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Der nicht verschuldete Ehepartner wurde dadurch benachteiligt, da bei einer Scheidung sein Anteil an der Tilgung der Schulden unter den Tisch fiel. Damit ist seit 2009 Schluss: Mit dem neuen Scheidungsrecht wird so genanntes negatives Anfangsvermögen eines Partners in die spätere Berechnung des Zugewinnausgleichs einkalkuliert.
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