Um einen Einzelfall handelt es sich hierbei sicher nicht: Ein nach Deutschland eingereister Kosovare hatte schwarz für eine Baufirma gearbeitet (mit dem Sozialversicherungsausweis seines Bruders). Dabei ereignete sich ein schwerer Arbeitsunfall: Eine Schalungskralle löste sich von einem Kran und traf den Mann am Kopf mit der Folge eines schweren Schädelbruchs mit Schädel-Hirn-Trauma. Nach der Akutbehandlung war eine (teure) stationäre Neuro-Rehabilitation erforderlich, welche die Berufsgenossenschaft (BG) aber nicht übernehmen wollte. Das LSG verpflichtete die BG jedoch per einstweiliger Anordnung, die Kosten zunächst in jedem Fall darlehensweise zu tragen. Dass der 52-Jährige schwarz für die Firma gearbeitet habe, entziehe ihm nicht den Unfallversicherungsschutz.
Grundlage hierfür ist ein kleiner Satz in Paragraf 2 des siebten Sozialgesetzbuchs: „Ferner sind Personen versichert, die wie (...) Versicherte tätig werden.“ Das bedeutet: Auch wer gar nicht offiziell angemeldet ist, steht unter dem Schutz der Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen. Schwarzarbeiter bekommen damit gegebenenfalls bei einem schweren Unfall mit lebenslangen Folgen auch auf Dauer eine Rente von der Berufsgenossenschaft.