Dass der
Erbe oder Beschenkte von Schwarzgeld über dieses auch verfügen konnte, davon dürfe das Finanzamt jedoch nicht automatisch ausgehen, so die Richter. Doch nur dann sei er auch tatsächlich Steuerschuldner für die zuvor hinterzogenen Beträge, so der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VIII R 14/10).
Kapitalvermögen unversteuert in der Schweiz angelegt
Dem Fall vorausgegangen war ein Erbschaftsstreit des Klägers. Dessen Eltern hatten bis in die achtziger Jahre einen Großhandel betrieben, mit dem sie auch ein größeres Kapitalvermögen erwirtschaftet hatten. Dieses Vermögen hatten sie größtenteils unversteuert auf Konten in der Schweiz angelegt. Im Juli 1993 übertrugen die Eltern des Klägers die gemeinsamen Konten zunächst auf eine der beiden Schwestern des Klägers. Nach familiären Streitereien übertrugen sie sie dann im Dezember 1993 teilweise auf die Mutter des Klägers zurück, die ihrem Sohn unbeschränkte Vollmachten einräumte. Der Rest des Vermögens landete auf Konten, die auf den Sohn lauteten.
Einer notariell beurkundeten Vereinbarung von Februar 2001 zufolge hatte die Mutter dem Sohn das Geld per Schenkung übertragen. Dem Urteil zufolge war der Kläger davon ausgegangen, dass das gesamte elterliche Vermögen endgültig auf ihn habe übergehen sollen. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1993 bis 1999 hatte er jedoch nur geringfügige Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben - und das Finanzamt hatte ihn wie beantragt veranlagt.