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04.02.2010 15:59 Uhr
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Schweizer Bankdaten

Auch Erben können bei Schwarzgeld Probleme bekommen

Von Fritz Himmel
Schwarzgeld Schweiz Schweizer Bankdaten Finanzportal Geldanlage Biallo.de
Der Ankauf der Schweizer Bankdaten durch die Bundesregierung fördert auch mögliche ernste Probleme für Erben zu Tage. Rasches Handeln kann gefragt sein.
Im Laufe der letzten Jahrzehnte haben deutsche Staatsbürger hohe Summen in die Schweiz und andere „Steueroasen“ transferiert, um dort Geld zu bunkern und Zinsen in Deutschland nicht versteuern zu müssen. Viele sind mittlerweile verstorben und haben das Schwarzgeld ihren Erben hinterlassen. Doch was ist mit dem so geerbten Vermögen zu tun? „Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte danach zu forschen, ob der Erblasser Schwarzgeld im Ausland hatte“, sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstandsmitglied des Deutschen Forums für Erbrecht.

Fallbeispiel: Ein Sohn hat von seinem Vater geerbt. Nachdem er sein Erbe bereits angetreten hatte, findet er einige Monate später noch Hinweise auf ein Nummernkonto seines Vaters in der Schweiz. Was muss er tun, welchen Prüfpflichten ist er unterworfen? „Wenn ihm Konto und Geld vorher unbekannt waren, so muss er weder prüfen, ob angefallene Zinsen hier früher versteuert wurden noch woher das Geld ursprünglich kam“, sagt Rechtsexperte Steiner. Allerdings muss das Geld ordnungsgemäß als Erbmasse hier deklariert werden. Danach ist allerdings mit Fragen der deutschen Finanzbehörde zu rechnen und der Erbe hat eine gewisse Mitwirkungspflicht, um den möglichen Ursprung des Geldes zu klären. Mehr auch nicht. Sollte die Behörde feststellen, dass das Geld nicht in Deutschland versteuert wurde und der Steueranspruch noch nicht verjährt ist, so müssten allerdings Zinsen nachgezahlt werden. Im Einzelfall kann dies mehr als zehn Jahre zurückreichen.
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Weiß der Erbe allerdings von solchem Schwarzgeld, so darf er die „Familientradition“ nicht einfach fortführen, da er sich sonst in mehrfacher Hinsicht strafbar machen kann.

Bei der Erbschaftsteuer: Der Erbe ist verpflichtet, die Steuererklärung vollständig, also mit dem Schwarzgeld, abzugeben, ansonsten begeht er Steuerhinterziehung.

Bei der Einkommensteuer: Künftige Erträge aus dem „Schwarzgeld“ fließen dem Erben zu und er muss sie deshalb bei seiner Einkommensteuererklärung angeben, ansonsten begeht er ebenfalls Steuerhinterziehung.

„Unter Umständen besteht auch eine Berichtigungspflicht für alte Steuererklärungen, die noch der Erblasser abgegeben hat“, sagt Anwalt Steiner. Auch zivilrechtlich ist der Erbe verpflichtet, das ihm bekannte Schwarzgeld etwaigen Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu offenbaren. Andernfalls kann dies als Betrug (Paragraf 263 StGB) strafbar sein.

Ausweg Selbstanzeige

Hat sich der Erbe selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht, so kann er durch Selbstanzeige beim Finanzamt Straffreiheit erlangen (Paragraf 371 AO). „Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, sobald die Tat von den Behörden aufgedeckt wurde“, so Agnes Fischl, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin der Kanzlei Convocat aus München.

Erben sollten sich daher beraten lassen und rechtzeitig Selbstanzeige erstatten, bevor Steuerdaten von deutschen Finanzbehörden für Ermittlungen genutzt werden.

In vielen Fällen gibt es allerdings nur Vermutungen bezüglich weiteren Nachlassvermögens im Ausland. Mit entsprechender Legitimation ist es auch in Ländern wie Luxemburg. Österreich und der Schweiz möglich nach diesen, grösstenteils anonymisierten Vermögenswerten zu suchen. "Stellen wir auf Grund unserer Recherchen fest, dass Vermögenswerte im Ausland existieren, können wir relativ schnell die daraus resultierende Steuerbelastung ermitteln" sagt Herbert Notz, Geschäftsführer der IVR Internationale Vermögensrecherche in Zürich.
 
"Leider stellen wir gerade bei so genannten Patchwork-Familien aber immer wieder fest, dass das Nachlassvermögen nicht rumliegt, sondern bereits den Besitzer gewechselt hat. Die Auseinandersetzung mit diesen Erbschaftsbesitzern ist mühsam, so dass es sich aus unserer Sicht beim Thema wie versteuere ich diese den rechtmässigen Erben zustehenden Vermögen, um ein Luxusproblem handelt", so Notz. 

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