
Schwarzgeld geerbt? Viele wissen nichts davon
Nicht immer ist man selbst der Übeltäter. Man kann auch in die Rolle des Steuerhinterziehers hineinwachsen – als Erbe. Dann aber macht Schwarzgeld das Erben kniffelig. Worauf müssen Erben achten?
Die Standesämter der Kommunen teilen den Finanzämtern zur Erhebung der Erbschaftsteuer mit turnusmäßigen Meldelisten die Namen der Verstorbenen mit. Soweit Testamente oder Erbverträge beim Nachlassgericht hinterlegt wurden oder ein Erbschein erteilt wurde, liefern die Amtsgerichte postwendend Kopien an das Finanzamt. Inländische Notare müssen die von ihnen beurkundeten Übergaben von Grundbesitz und Anteilen an Kapitalgesellschaften beim Fiskus per Vertragskopie anzeigen. Inländische Kreditinstitute und Bausparkassen sind verpflichtet, sämtliche Guthaben des Erblassers am Todestag mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten erstrecken sich auch auf die rechtlich unselbstständigen Auslandsniederlassungen deutscher Banken, zum Beispiel in Luxemburg. Dabei ist die Existenz von Bankschließfächern im Anzeigevordruck ebenfalls anzugeben. Allerdings kann die Bank mangels eigener Kenntnis regelmäßig keine Angaben über den Inhalt des Schließfachs machen.
Auch Versicherer melden ausgezahltes Kapitalvermögen
Auch Versicherungsgesellschaften müssen dem Finanzamt Meldung machen, sobald die Lebensversicherung an einen anderen als den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird. Beträgt der Nachlass mehr als 250.000 Euro oder das vererbte Kapitalvermögen mehr als 50.000 Euro, checken die Finanzämter die alten Steuererklärungen des Erblassers. Dabei kommt so manche Steuersünde des Verstorbenen ans Tageslicht. Steht der angehäufte Wohlstand nicht mit den offiziellen Einkommensverhältnissen des Verstorbenen in Einklang, können die Erben zumindest finanziell für die Altlasten der Verwandtschaft in die Pflicht genommen werden (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 6. Oktoberr 2005, Az. 8 K 394/01). Die Richter verlangen von den Erben sogar, dass sie steuerliche Verfehlungen ihrer Vorfahren von sich aus beim Fiskus anzeigen – soweit sie das aus dem Nachlass erkennen können.
Verschweigen Erben in der fälligen Erbschaftsteuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig bisher unversteuerte Vermögenswerte, müssen sie sich selbst wegen Steuerhinterziehung verantworten, falls der Schwindel nachträglich auffliegt. Das bedeutet im schlimmsten Fall Steuernachzahlungen für die vergangenen zehn Jahre. Zusätzlich verlangt das Finanzamt Hinterziehungszinsen – sechs Prozent der hinterzogenen Steuern pro Jahr. Falls das Erbe nicht ausreicht, um die Steuerschulden auf Heller und Pfennig zu begleichen, bleibt als Ausweg nur noch, beim örtlichen Amtsgericht das Nachlaß-Insolvenzverfahren zu beantragen oder die Erbschaft auszuschlagen.