Bis zu 360 Tagessätze - Steuerhinterziehung kann teuer werden
Im Morgengrauen von Staatsanwälten aus dem Haus geführt zu werden, beobachtet von Fernsehteams – das gibt es nur im Film oder im Fall Zumwinkel. Dennoch fragen sich viele Steuerhinterzieher, welche Strafen eigentlich drohen, wenn der ganze Schwindel auffliegt. So hoch sind die Geldstrafen.
Wer vom Fiskus bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ertappt wird, muss je nach Höhe des Steuerschadens mit empfindlichen Geldstrafen oder sogar Haftstrafen bis zu zehn Jahren rechnen. Die verschwiegenen Erträge der letzten zehn Jahre müssen nachversteuert werden, hinzu kommt ein Strafzins von jährlich sechs Prozent. Und weil die Summe als Einmalzahlung fällig wird, bedeutet das für den Steuerschuldner oft eine enorme finanzielle Belastung. Die steuerliche Verjährungsfrist kann sich sogar auf bis zu 13 Jahre ausdehnen – zum Beispiel, wenn bisher überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben wurde.
Beispiel: Der Steuerzahler hat 1997 geschummelt – seine Steuererklärung von 1997 wurde jedoch erst im Jahr 2000 rechtskräftig, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist erst Ende 2010 abläuft.
Bei der Strafzumessung zählen aber nur die letzten fünf Jahre nach Bekanntgabe des zu niedrigen Steuerbescheides mit, weil Steuerhinterziehung in einfachen Fällen (bis 50.000 Euro hinterzogene Steuer) bereits nach Ablauf dieser Frist strafrechtlich verjährt. Deshalb sollte man sich nur für die Jahre selbst anzeigen, für die man die Strafbefreiung braucht.
Beispiel: Ein vermögender Anleger hat in seiner Steuererklärung für 2005 bewusst ein Auslandsdepot verschwiegen und im Juli 2006 einen Steuerbescheid erhalten. Die begangene Steuerhinterziehung ist damit erst im Spätsommer 2011 strafrechtlich verjährt.
Seit dem Jahressteuergesetz 2009 gilt für besonderes schwere Fälle der Steuerhinterziehung auch eine zehnjährige Verjährungsfrist. Bagatellfälle werden meist geräuschlos erledigt, wenn die hinterzogenen Beträge zügig nachgezahlt werden. In größeren Fällen wird das Verfahren meist gegen ein Bußgeld eingestellt – ohne Eintragung in das Zentralregister für Straftaten.