Im Job
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich eine Nebentätigkeit aufnehmen – auch eine selbstständige. Sie müssen sich dann allerdings an einige Regeln halten. Vor allem dürfen sie ihrem Arbeitgeber nicht Konkurrenz machen. Michael Felser, Arbeitsrechtsexperte aus Brühl, warnt: „Der angestellte Web-Designer, der in seiner Freizeit auf eigene Rechnung die Internetpräsentation von Handwerksbetrieben auf den neuesten Stand bringt, muss damit rechnen, dass er entlassen wird, wenn sein Chef von der Nebentätigkeit erfährt.“ Das gilt natürlich genauso, wenn man sich während der Arbeitszeit um seine selbstständige Nebentätigkeit kümmert – etwa im Internet surft oder telefoniert. „Wenn der Chef mitbekommt, dass ich Kunden für meinen eigenen Laden akquiriere oder Serienbriefe an meine eigenen Kunden ausdrucke, wird er schnell hart reagieren – und im Zweifelsfall vom Arbeitsgericht Recht bekommen“, so Rechtsanwalt Felser. In vielen Fällen ist es ratsam, mit dem Vorgesetzten über die beabsi chtigte selbstständige Nebentätigkeit zu sprechen. Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, benötigt dafür ohnehin meist die Erlaubnis des Dienstherrn.
Bei der Arbeitszeit
Die selbstständige Nebentätigkeit frisst Zeit. Deshalb bietet es sich an, die Arbeitszeit im festen Job zu reduzieren. Arbeitnehmer können sich dabei auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz stützen. Danach muss der Arbeitgeber einer beantragten Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, wenn dem „betriebliche Gründe nicht entgegenstehen“. Das gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten und nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Unternehmen sind.
In der Wohnung
Nebenerwerbsgründer arbeiten meist zu Hause. Gehört ihnen die Wohnung, ist dies – wenn keine störenden gewerblichen Tätigkeiten verrichtet werden – in der Regel erlaubt. Bei einer Mietwohnung hat der Vermieter allerdings ein Wörtchen mitzureden. Mietverträge verbieten nämlich meist jede Art von geschäftlicher Nutzung der Wohnung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2009 entschieden, dass ein Vermieter eine Wohnung bei nicht vereinbarter geschäftlicher Nutzung kündigen darf (Az.: VIII ZR 165/08). Spätestens, wenn man ein Firmenschild am Briefkasten anbringen möchte, sollte man sich deshalb das Einverständnis des Vermieters einholen. Wer keine Angestellten und nur geringen Kundenverkehr hat, dem darf der Vermieter in der Regel die Erlaubnis nicht verweigern: Er muss – so der BGH – „nach Treu und Glauben" die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung erteilen.
Beim Gewerbe- und Finanzamt
Nebenerwerbsgründer müssen dem Finanzamt mitteilen, dass sie (auch) selbstständig tätig sind. Für einige gewerbliche Tätigkeiten ist auch eine ausdrückliche Gewerbeerlaubnis erforderlich – etwa für Makler- und Handwerkstätigkeiten oder das Betreiben einer Gaststätte. Für viele Berufe – wie Anwalt, Journalist, Architekt oder Dolmetscher – ist dagegen keine Anmeldung beim Gewerbeamt erforderlich.
Bei der Sozialversicherung
Arbeitnehmer müssen für ihre nebenberuflichen Einkünfte in der Regel keine zusätzlichen Sozialbeiträge entrichten. Ausnahmen gelten aber für Lehrer, Hebammen oder Krankenpfleger. Sie müssen auch für Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten Rentenbeiträge abführen. Das gilt auch für arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit nur einem Auftraggeber.
Wollen Sie mehr wissen? In unserem Dossier informieren wir unter anderem über diese Themen:
Knackpunkte im bestehenden Arbeitsverhältnis
- Ist die Nebentätigkeit erlaubt?
- Kann die Arbeitszeit im Hauptjob verkürzt werden?
- Die Rechtsprechung
Knackpunkt Arbeitsort – in der eigenen Wohnung arbeiten?
Anmeldung beim Gewerbe- und Finanzamt
Was bei der Sozialversicherung gilt
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