
Das Bundesverfassungsgericht hält den Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig
Klatsche für das Finanzgericht Niedersachsen und die Gegner des Solidaritätszuschlags: Das Bundesverfassungsgericht teilt nicht ihre Meinung, dass der Soli verfassungswidrig sei. Für die Bürger heißt das: Erst einmal weiterzahlen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2010 (Az. 2 BvL 3/10), der nun veröffentlicht wurde, den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erklärt und die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Die Finanzrichter hatten sich daran gestört, dass der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe eingeführt worden war, dann aber zum Dauerbrenner geworden ist. Dies widerspräche den Motiven des Verfassungsgesetzgebers, eine Ergänzungsabgabe nur im Ausnahmefall zu erheben, meinte das Gericht und erhob Normenkontrollklage (Az.: 7 K 143/08). Andere Finanzgerichte waren allerdings anderer Meinung und hielten den Soli für rechtens, wie etwa das Finanzgericht Köln (Az: 13 K 1287/09) oder das Finanzgericht Münster (Az 1 K 4077/08 E).
„Zeitliche Befristung ist nicht zwingend“
Die Verfassungsrichter weisen zwar ausdrücklich darauf hin, dass es sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt hat. Allerdings hätten sie bereits 1972 grundsätzlich zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben Stellung genommen. Damals habe das Gericht entschieden, dass eine zeitliche Befristung bei Ergänzungsabgaben nicht zwingend sei. Das Finanzgericht Niedersachsen jedoch stützte seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit des Soli-Gesetzes im Wesentlichen darauf, dass die über mehr als ein Jahrzehnt andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags mit der Vorstellung des Verfassungsgebers von der Ergänzungsabgabe als nachrangiges, zeitlich beschränktes Finanzierungsmittel nicht vereinbar sei. Das hat das Bundesverfassungsgericht verneint – und den Richtern aus Niedersachsen mit auf dem Weg gegeben, sich mit der Rechtsprechung der Verfassungshüter doch bitte detaillierter auseinander zu setzen, bevor sie Klage erheben.
Auch die These des Finanzgerichts, angesichts von Steuerermäßigungen in den letzten Jahren hätte der Solidaritätszuschlag entfallen müssen, entbehrt nach Meinung von Karlsruhe einer verfassungsrechtlich relevanten Begründung. Das Finanzgericht Niedersachsen habe nicht berücksichtigt, dass zur Sanierung der öffentlichen Haushalte zwar die Steuersätze gesenkt, aber die Bemessungsgrundlagen verbreitert worden seinen – mit der Folge einer höherer Steuerlast.
Steuerberaterverband mahnt Berichtigung an
Laut dem Deutschen Steuerberaterverband macht der nun veröffentlichte Beschluss des Verfassungsgerichts wieder einmal deutlich, dass nicht jede politisch zweifelhafte Entscheidung zugleich gegen das Grundgesetz verstößt. „Dennoch sollten die Parlamentarier die Entscheidung zum Anlass nehmen, 20 Jahre nach der Deutschen Einheit über die Berichtigung des Solidaritätszuschlages nachzudenken“, empfiehlt der Steuerberaterverband.
Der „Soli“ wird seit 1991 erst mit Unterbrechung, dann seit 1995 durchgängig als Ergänzungsabgabe erhoben. Er beträgt derzeit 5,5 Prozent auf die Einkommensteuerschuld. Seit Dezember 2009 wird der Soli von den Finanzämtern nur noch unter Vorbehalt festgesetzt und eingetrieben. Steuerbescheide, die seither für die Jahre ab 2005 verschickt werden, enthalten einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk. Es ist damit zu rechnen, dass der Vermerk nun rasch wieder aufgehoben wird.