Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit, schreibt Deutschlands höchstes Steuergericht in seiner Begründung – mahnt allerdings an, dass der Soli nicht „zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung“ werden dürfe.
In den beiden Streitfällen hatten eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die
Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt und geltend gemacht, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Der BFH folgte den Argumenten der Kläger nicht und berief sich dazu auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Dem Bund stehe es frei, den Solidaritätszuschlag als so genannte Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erheben. Mit einem Steueraufkommen von gut zwölf Milliarden Euro höhle der Soli nicht das dem Bund und den Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer aus, sondern stehe dazu in angemessenem Verhältnis, argumentierten die Richter weiter.