Zehn Tipps, welche Aufwendungen Sie als Sonderausgabe in die Steuerformulare eintragen können.
Tipp 1: Unterhalt
Zahlungen an
geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten können im Wege des Realsplittings bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsempfänger der Unterhaltsleistung zustimmt, denn er muss die Einkünfte versteuern. Diese Variante ist für beide Seiten von Vorteil, wenn der Besserverdienende seine Steuerschuld deutlich mindern kann, während der Unterhaltsempfänger als Minderverdiener trotz Unterhalt kaum oder wenig Steuern zahlt.
Tipp 2: Ausbildungskosten
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können 2001 bis zu einer Höhe von 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, ab 2012 sind 6.000 Euro absetzbar. Der Fiskus erkennt unter anderem Fahrtkosten, Kosten für Übernachtung, Lernmittel oder Studiengebühren an.
Tipp 3: Schulgeld
Schulgeld kann begrenzt bis maximal 5.000 Euro als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden, anerkannt werden für deutsche wie auch für ausländische Schulen 30 Prozent der Kosten. Anerkannt sind Ausgaben für Schulen, die zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss führen. Begünstigt sind Zahlungen an Bildungseinrichtungen in der EU sowie darüber hinaus in Island, Norwegen und Liechtenstein. Beantragt wird der Steuerabzug allerdings nicht im Mantelbogen, sondern in der „Anlage Kind“ in Zeile 51.
Tipp 4: Kirchensteuer
Gezahlte Kirchensteuern sind unbegrenzt steuerlich abzugsfähig.
Tipp 5: Versorgungsleistungen
Bis vor kurzem konnten Eltern Wertpapiere, eine Mietimmobilie oder das eigene Unternehmen (Praxis; Kanzlei, Werkstatt, Bauernhof) gegen regelmäßige Rentenzahlungen an den Nachwuchs überschreiben und die Kinder durften im Gegenzug die Zahlungen als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Die Rentenempfänger waren zwar verpflichtet, die Einnahmen zu versteuern – unterm Strich erzielten die Familien aber regelmäßig Steuervorteile. Der Sonderausgabenabzug ist weiterhin möglich, sofern der Vermögensübertrag vor dem Jahr 2008 stattfand. Seit Anfang 2008 ist das Steuersparmodell eingeschränkt und gilt jetzt nur noch für den Übertrag von Betriebsvermögen, sofern die Kinder beruflich in die Fußstapfen ihrer Eltern treten. Werden hingegen Grund- und Immobilienvermögen oder Wertpapiere übertragen, ist der Sonderausgabenabzug nicht mehr möglich.