Banken und Fiskus unterscheiden seit der Einführung der Abgeltungsteuer strikt zwischen Altverlusten, die bis Ende 2008 entstanden sind, und Verlusten, die unter der Abgeltungsteuerpflicht ab 2009 aus Neuanlagen entstehen. Für beide gelten völlig unterschiedliche Regelungen. Auch die Reihenfolge, in der Altverluste und Neuverluste mit Kursgewinnen ab 2009 verrechnet werden können, ist klar vorgegeben. Banken und Fondsgesellschaften dürfen unterjährig nur Gewinne und Verluste automatisch miteinander verrechnen, die aus Neuanlagen seit dem 1. Januar 2009 erzielt wurden. Blieb Ende 2010 aus allen Kapitalanlagen ein Verlust übrig, kann dieser zeitlich unbeschränkt in künftige Jahre vorgetragen und mit dort entstehenden Gewinnen und Kapitalerträgen verrechnet werden. Aktiensparer müssen allerdings mit einer Besonderheit leben – Verluste aus ab 2009 getätigten Aktienkäufen dürfen nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Zwei Verlustverrechnungstöpfe
Um diese Spielregeln einhalten zu können, haben die Banken für jeden Anleger gedanklich zwei Verlustverrechnungstöpfe eingerichtet. Im ersten Topf landen realisierte Verluste aus Verkäufen von Aktien und REITs (Real Estate Investment Trusts – steuerbefreite Immobilienaktien), sofern der Anleger diese Papiere nach dem 31.12.2008 ins Depot gepackt hat. Die Einbußen aus Aktiengeschäften zählen ab 2009 zwar in voller Höhe bei der Steuer mit – die Miesen werden in diesem Speicher aber solange auf Eis gelegt, bis bei der gleichen Bank aus Aktiendeals ein verrechenbarer Gewinn entsteht.
Im zweiten Topf landen alle übrigen Wertpapieranlagen, die seit Neujahr 2009 getätigt wurden. Erfasst werden Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Anleihen, Zertifikaten, Termingeschäften, Fondsanteilen sowie gezahlte Stückzinsen. Sämtliche Nebenkosten beim An- und Verkauf wie Bankspesen und Maklercourtage zählen mit. Die depotführenden Institute führen die beiden Töpfe unterjährig fort. Das hat für Anleger einen entscheidenden Vorteil – sie müssen ihrem einmal bezahlten Steuergeld nicht lange hinterherlaufen. Die Bank erstattet auch im laufenden Jahr zuviel gezahlte Steuern zurück – mancher Anleger kann sich deshalb das Ausfüllen komplizierter Steuerformulare ersparen.
Vorteil für Ehepaare
Seit 2010 darf die Depotbank für alle bei ihr geführten Konten und Depots von Ehegatten eine übergreifende Verlustverrechnung durchführen, wenn das Paar einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt hat. Für 2009 war dies noch nicht möglich. Führt das Paar Depots bei verschiedenen Banken, kommt es allerdings auch weiterhin um eine Steuererklärung nicht herum. Eine Verbesserung ergibt sich auch für Wertpapierübertragungen zwischen Einzel- und Gemeinschaftsdepots von Ehegatten. Anders als im Gesetz bisher vorgegeben, wird bei der Verschiebung von Wertpapierbeständen eine unentgeltliche Übertragung unterstellt. Bis Ende 2009 musste die Bank ohne anderslautende Weisung des Kunden einen Verkauf unterstellen und die Depotübertragung abgeltungsteuerpflichtig abrechnen.
Termin beachten: 15. Dezember
Anleger mit mehreren Bankverbindungen können sich ungenutzte Verluste aus beiden „Töpfen“ jeweils zum Jahresende von der Bank bescheinigen lassen. Der Anleger verrechnet dann auf eigene Initiative Verluste des einen Depots mit Gewinnen des anderen Depots über die jährliche Steuererklärung und lässt sich zuviel gezahlte Abgeltungsteuer vom Fiskus erstatten. Für die Steuerabrechnung 2010 hätte das allerdings bis zum 15. Dezember 2010 bei der Depotbank beantragt werden müssen.
Tipp: Auch für die Steuererklärung 2011 benötigen Anleger wieder eine Verlustbescheinigung, wenn sie rote Zahlen mit dem Fiskus abrechnen wollen. Börsianer sollten sich den Termin 15.12.2011 im Kalender vormerken.