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Mietnebenkosten

Seit 2009 mehr steuerlich absetzbar

21.01.2009 08:00
Von Fritz Himmel
Biallo.de Verbraucherportal Steuern Miete Mietnebenkosten Steuererklärung
Steuerpflichtige können den Fiskus auch an ihren Mietnebenkosten beteiligen. So erkennt zum Beispiel das Finanzamt die Ausgaben für Treppenreinigung, Schneeräumung oder Hausmeister als haushaltsnahe Dienstleistungen an.
Um einen Teil der Nebenkosten geltend machen zu können, muss der Steuererklärung die Betriebskostenabrechnung vom Vermieter beigelegt werden. Dabei akzeptiert der Fiskus bis zu 20 Prozent der Kosten und bisher maximal 600 Euro, seit 2009 wurde diese Obergrenze auf 1.200 Euro erhöht. Das gilt für Mieter als auch für Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen.


Auf der Betriebskostenabrechnung müssen die einzelnen Positionen deutlich hervorgehen. Es muss klar ersichtlich sein, wie viel jeweils für das Schneeräumen, den Hausmeister oder die Reparatur des Fahrstuhls aufgewendet wurde. Seit 2007 müssen Vermieter Lohn- und Materialkosten in der Abrechnungen getrennt ausweisen. Um die 20 Prozent Steuervergünstigungen zu erhalten, brauchen Mieter die ausgewiesenen Lohnkosten dann einfach in den Mantelbogen ihrer Steuererklärung eintragen.

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Betriebskostenabrechnung des Vorjahres möglich

Ein Problem kann sich aus dem Abgabetermin der Steuererklärung ergeben. Die Einkommensteuererklärung ist bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen. Da der Vermieter aber bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit hat, die Abrechnung zu erstellen, kann der Mieter laut einem Schreiben des BMF vom 26.10.2007 die Beträge aus der vorigen Betriebskostenabrechnung angeben, also aus der Abrechnung, die sich auf das Vorjahr bezieht. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 wären das zum Beispiel die Beträge aus der Betriebskostenabrechnung 2007.
 
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