Derzeit gilt in Sachen häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich, dass Steuerzahler die Kosten nur dann in voller Höhe geltend machen können, wenn der Raum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Ist das nicht der Fall - etwa bei Lehrern oder Außendienstlern, die keinen anderen Arbeitsplatz haben, um ihre Aufgaben zu erledigen -, können maximal 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten abgesetzt werden.
Häuslich oder außerhäuslich?
Das gilt allerdings nur für häusliche
Arbeitszimmer. Darunter versteht die Finanzverwaltung alle Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Bei Arbeitszimmern außerhalb der privaten Wohnung – also außerhäuslichen Arbeitszimmern – dürfen Steuerzahler die Kosten in voller Höhe und unbegrenzt steuerlich absetzbar. Wann ein Arbeitszimmer häuslich und wann außerhäuslich ist, darüber gibt es derzeit Streit vor dem BFH. So hatte das Finanzgericht Köln ein mit zwei Zimmern, Flur und Toilette baulich vom Eigenheim abgetrenntes Arbeitszimmer als außerhäuslich anerkannt (Az.: 10 K 944/06). Der BFH wird in der Revision (Az.: IX R 56/10) darüber entscheiden, ob ein solches Arbeitszimmer tatsächlich außerhäuslich ist – und somit voll abzugsfähig.