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25.11.2011 14:44

Steuerabzug für Arbeitszimmer

Einspruch einlegen

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Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) laufen derzeit zwei Verfahren zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten des beruflich oder betrieblich genutzten Arbeitszimmers. An diese Verfahren können sich Steuerzahler in ähnlicher Lage anhängen, indem sie mit Verweis darauf Einspruch einlegen.
Steuerrecht Steuerabzug für Arbeitszimmer Finanzportal Biallo.de
Wichtig für den Steuerabzug: Ist ein Arbeitszimmer häuslich oder außerhäuslich?
Derzeit gilt in Sachen häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich, dass Steuerzahler die Kosten nur dann in voller Höhe geltend machen können, wenn der Raum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Ist das nicht der Fall - etwa bei Lehrern oder Außendienstlern, die keinen anderen Arbeitsplatz haben, um ihre Aufgaben zu erledigen -, können maximal 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten abgesetzt werden.

Häuslich oder außerhäuslich?


Das gilt allerdings nur für häusliche Arbeitszimmer. Darunter versteht die Finanzverwaltung alle Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Bei Arbeitszimmern außerhalb der privaten Wohnung – also außerhäuslichen Arbeitszimmern – dürfen Steuerzahler die Kosten in voller Höhe und unbegrenzt steuerlich absetzbar. Wann ein Arbeitszimmer häuslich und wann außerhäuslich ist, darüber gibt es derzeit Streit vor dem BFH. So hatte das Finanzgericht Köln ein mit zwei Zimmern, Flur und Toilette baulich vom Eigenheim abgetrenntes Arbeitszimmer als außerhäuslich anerkannt (Az.: 10 K 944/06). Der BFH wird in der Revision (Az.: IX R 56/10) darüber entscheiden, ob ein solches Arbeitszimmer tatsächlich außerhäuslich ist – und somit voll abzugsfähig.
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In dem anderen derzeit vom BFH verhandelten Fall muss der oberste Finanzgerichtshof darüber entscheiden, ob Steuerzahler die Kosten für ein privat und beruflich genutztes Arbeitszimmer anteilig geltend machen dürfen (Az.: X R 32/11). Hintergrund ist ein vorheriges Urteil des BFH, in dem die obersten Finanzrichter das bis dahin geltende Aufteilungsverbot gekippt haben und Berufstätigen den anteiligen Abzug von Kosten erlaubt haben.

Anteiliger Abzug erlaubt?

Die Kölner Finanzrichter hatten mit Blick darauf einem Steuerzahler den anteiligen Abzug auch beim privaten Arbeitszimmer in der Vorinstanz erlaubt (Az.: 10 K 4126/09). Dagegen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in der gleichen Frage den Teilabzug verneint. Mit Blick darauf ließen die Kölner Finanzrichter die Revision beim BFH zu, der nun höchstrichterlich entscheiden wird.

Wer steuerlich in Sachen Arbeitszimmer in einer vergleichbaren Lage ist, sollte Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen und zur Begründung auf das jeweilige vor dem BFH laufende Verfahren verweisen. Das Einspruchsverfahren ruht dann zwangsweise. Es schadet aber nie, auch das Ruhen des Verfahrens ausdrücklich zu beantragen – sicher ist sicher.
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