Steuerzahler dürfen Steuerberatungskosten nur noch dann steuerlich absetzen, wenn die Beratung sich auf die steuerliche Berechnung berufsbezogener Einkünfte und Ausgaben bezieht. Auf den übrigen Beratungskosten bleiben sie sitzen.
Seit 2006 gilt diese Regelung, jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) sie auch richterlich abgesegnet (Az.: X R 10/08). Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung auch Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 Euro geltend gemacht. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt und das Honorar 2006 gezahlt.
Private Zwecke rechtfertigen keinen Abzug als Sonderausgaben
Doch seit 2006 erlaubt das Einkommensteuergesetz nicht mehr, Steuerberatungskosten für private Zwecke als Sonderausgaben abzuziehen. Der Abzug ist seither nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Das Finanzamt stufte die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung als privat veranlasst ein und strich der Frau den Steuerabzug. Dagegen klagte diese und unterlag zunächst vor dem Finanzgericht und nun vor dem BFH.
Die strittigen Kosten minderten im Streitjahr weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin. Auch den Abzug als dauernde Last sowie als außergewöhnliche Belastung verwehrten ihr die BFH-Richter und erklärten, „der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen“. Lediglich „zwangsläufige Privatausgaben“ müssten von der Steuer verschont bleiben, führten die Richter in ihrer Urteilsbegründung aus. Als solche mochten sie die Steuerberaterkosten trotz der komplizierten Rechtslage nicht durchgehen lassen.
„Diese Last ist entschädigungslos hinzunehmen“
Schließlich verlangten die Steuergesetze „nichts Unmögliches“, begründeten sie ihren Beschluss. Außerdem seien im Zweifel die Finanzämter zur Beratung verpflichtet. „Die Ausfüllung von Steuererklärungsvordrucken kann sicherlich einen erheblichen Aufwand verursachen“, gestanden die Richter zu. „Diese Last ist aber – wie auch andere Pflichten, etwa die Wehrpflicht – im demokratischen Gemeinwesen ‚entschädigungslos’ hinzunehmen“, urteilten sie.
Steuermindernd erkennen die Finanzämter laut Urteil also seit 2006 nur noch die Ausgaben für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine an, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen – also etwa um die „Anlage N“ auszufüllen. Hierzu gehören etwa Kosten für die Berechnung von Dienst- oder Geschäftsreisekosten oder einer doppelten Haushaltsführung sowie weiterer Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Steuerzahler können diese in ihrer Steuererklärung weiterhin voll geltend machen.
Bei gemischt veranlassten Steuerberatungskosten wie etwa denen für Steuerfachliteratur oder Mitgliedsbeiträgen an Lohnsteuerhilfevereine ist der berufliche und privat veranlasste Anteil kaum zu trennen. Bis zu einem Höchstbetrag von 100 Euro akzeptieren die Finanzbeamten diese Kosten ebenfalls voll als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Reine Privatsache ist dagegen das Ausfüllen des so genannten Mantelbogens der Steuererklärung. Auch die etwa für die komplizierte Abrechnung der Betreuungskosten für die Kinder oder die Verrechnung von Unterhaltskosten oder der Erbschaftsteuererklärung geltend gemachten Kosten schlagen die Finanzämter seit 2006 den privaten Steuerberatungskosten zu. Auf ihnen bleiben Steuerzahler sitzen.
Ansonsten bleibt Steuerzahlern nur die wenn auch geringe Hoffnung auf das Versprechen der schwarz-gelben Bundesregierung. Die hielt in ihrem Koalitionsvertrag nämlich fest, dass Steuerzahler künftig wieder die kompletten Steuerberatungskosten von der Steuer absetzen dürfen.