Auch das Finanzamt macht Fehler. Kommen Steuerzahler nach einem Einspruch gegen ihren Steuerbescheid schlechter weg als vorher, darf der Fiskus nicht einfach eine neue Rechnung stellen, sondern muss den Steuerzahler darüber informieren.
Kommt das Finanzamt nach Prüfung eines Steuerbescheids zu einem ungünstigeren Ergebnis für den Steuerzahler als vor dem Einspruch, muss es die drohende Abgabensteigerung unverzüglich mitteilen. Der Steuerzahler kann dann den Einspruch zurücknehmen und so höhere Zahlungen vermeiden. Versäumt der Fiskus die Information und stellt gleich einen neuen, schlechteren Bescheid aus, so liegt nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes ein grober Verfahrensmangel vor. Der neue Bescheid ist somit nicht rechtens.
Bei Einspruch komplette Neuprüfung möglich
Steuerzahler müssen bei Einsprüchen gegen ergangene Steuerbescheide damit rechnen, dass die Finanzbehörde den kompletten Bescheid neu prüft. Stellen die Beamten dabei fest, dass sie sich zugunsten des Steuerzahlers verrechnet haben, kann die Nachprüfung zu einem bösen Erwachen führen. Der Gesetzgeber räumt für solche Fälle jedoch ein Rücktrittsrecht ein. Danach kann der Steuerzahler den Einspruch zurücknehmen und die Einsetzung in den vorherigen Stand beantragen. So geschehen auch im strittigen Fall vor dem Finanzgericht Saarbrücken. Die Richter wiesen den Fall zur erneuten Entscheidung zurück ans Finanzamt (Finanzgericht des Saarlandes, Az: 2 V 1039/08).