Keine nachträgliche Änderung
Dem mochten sich die Finanzrichter jedoch nicht anschließen – sie gaben dem Steuerzahler recht. Die Richter räumten ein, rechtlich habe das Finanzamt zwar recht. Es sei unstreitig, dass es sich bei dem Aufsuchen der Filialen nicht um eine Reisetätigkeit gehandelt habe und dass der Steuerzahler damit auch keine Verpflegungsmehraufwendungen hätte ansetzen dürfen.
Doch der
nachträglichen Änderung zulasten des Arbeitnehmers schoben sie einen Riegel vor. Die vermeintlichen „neuen Tatsachen“ wären dem Finanzamt nicht verborgen geblieben, wenn es seine Ermittlungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte, argumentierten die Richter. Der Finanzbeamte hätte durchaus erkennen können, dass der Kläger als Bezirksverkaufsleiter einen Bezirk von fünf bis neun Filialen zu betreuen hatte – und diese damit rechtlich seine regelmäßigen Arbeitsstellen darstellten.
Widersprüche? Finanzbeamte müssen nachfragen!
Zwar habe der Steuerpflichtige tatsächlich unzureichende Angaben zu seinem ausgeübten Beruf gemacht, räumten die Finanzrichter ein. Doch die übrigen Angaben in den Steuererklärungen zu den
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den Reisekosten seien so offenkundig widersprüchlich gewesen, dass der Beamte dem hätte nachgehen müssen. Stattdessen habe der Beamte den falschen Schluss gezogen, der Kläger habe neben seinen Fahrten zur Arbeitsstätte eben noch Dienstreisen durchgeführt.
„Es hätte sich aber aufgedrängt, dass der Veranlagungsbeamte beim Kläger nachgefragt und ihn aufgefordert hätte, eine schlüssige Erklärung zu seinen widersprüchlichen Angaben abzugeben“, hielten die Richter dem Amt vor. Dies sei aber unterblieben, womit der Beamte seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe, rüffelten die Finanzrichter. Der Beamte habe die vorgelegten Unterlagen „gesehen, abgehakt und die Erklärungen noch am Tage ihres Eingangs zur maschinellen Verarbeitung freigegeben“.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Die Revision ließen die Richter jedoch nicht zu.