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23.03.2011 11:06

Steuerbescheid

Nicht immer nachträglich änderbar

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Finanzbeamte dürfen nicht nachträglich einen Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern, wenn ihnen vermeintlich „neue Tatsachen“ tatsächlich schon mit der Steuererklärung vorgelegen haben, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. (Az.: 3 K 2208/08). Sie ließen einem Bezirksverkaufsleiter nun für drei Jahre Verpflegungsmehraufwendungen durchgehen, die ihm rechtlich eigentlich nicht zugestanden hätten.
Steuerbescheid Nicht immer nachträglich änderbar
Alle Angaben durchgewunken? Glück für den Steuerpflichtigen!
In dem Fall hatte der Mann bei seinen Steuererklärungen für drei Jahre nur in der Steuererklärung für 2004 als Beruf „Verkaufsleiter“ angegeben. An anderer Stelle hatte er erklärt, für einen Bezirk von fünf bis neun Filialen zuständig zu sein. Bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hatte der Mann Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht – an 199, 172 und 181 Tagen. Außerdem hatte er Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von jeweils rund 2.800 Euro angesetzt – für 202, 205 und 222 Tage. Dabei hatte er jeweils eine Anlage „Reisekosten“ mit Tagesberichten beigefügt. Auf diesen hatte der Finanzbeamte vermerkt: „Nachweise lagen vor“. Für 2005 hatte der Steuerpflichtige eine Anlage zu den Werbungskosten beigelegt und darauf vermerkt: „Reisekosten als Revisor lt. Wochenberichte“. Auch diese hatte der Beamte abgehakt.

Außenprüfung ergibt "neue Tatsachen"

Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Voraussetzungen für eine Einsatzwechseltätigkeit nicht vorgelegen hätten, weil die verschiedenen Filialen tatsächlich einheitliche regelmäßige Arbeitsstätten des Klägers seien und der Mann damit keine Verpflegungsmehraufwendungen abziehen dürfe.
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Daraufhin änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide des Angestellten und strich ihm die bisher gewährten Verpflegungsmehraufwendungen. Nur die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkannte das Amt an. Die Änderung der Steuerbescheide begründete das Finanzamt damit, es würden „neue Tatsachen“ vorliegen. Der Kläger sei seiner Steuererklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Der Mann wehrte sich mit dem Argument, das Finanzamt habe der von ihm vorgelegten Steuererklärungen sämtliche Informationen entnehmen können, um selbst festzustellen, ob es sich um eine Reisetätigkeit handele oder nicht. Daraufhin wiegelte das Amt ab, die Steuererklärung des Klägers habe als Arbeitnehmerfall im Rahmen eines Masseverfahrens nur einer eingeschränkten Ermittlungspflicht unterlegen.
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Keine nachträgliche Änderung

Dem mochten sich die Finanzrichter jedoch nicht anschließen – sie gaben dem Steuerzahler recht. Die Richter räumten ein, rechtlich habe das Finanzamt zwar recht. Es sei unstreitig, dass es sich bei dem Aufsuchen der Filialen nicht um eine Reisetätigkeit gehandelt habe und dass der Steuerzahler damit auch keine Verpflegungsmehraufwendungen hätte ansetzen dürfen.

Doch der nachträglichen Änderung zulasten des Arbeitnehmers schoben sie einen Riegel vor. Die vermeintlichen „neuen Tatsachen“ wären dem Finanzamt nicht verborgen geblieben, wenn es seine Ermittlungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte, argumentierten die Richter. Der Finanzbeamte hätte durchaus erkennen können, dass der Kläger als Bezirksverkaufsleiter einen Bezirk von fünf bis neun Filialen zu betreuen hatte – und diese damit rechtlich seine regelmäßigen Arbeitsstellen darstellten.

Widersprüche? Finanzbeamte müssen nachfragen!

Zwar habe der Steuerpflichtige tatsächlich unzureichende Angaben zu seinem ausgeübten Beruf gemacht, räumten die Finanzrichter ein. Doch die übrigen Angaben in den Steuererklärungen zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den Reisekosten seien so offenkundig widersprüchlich gewesen, dass der Beamte dem hätte nachgehen müssen. Stattdessen habe der Beamte den falschen Schluss gezogen, der Kläger habe neben seinen Fahrten zur Arbeitsstätte eben noch Dienstreisen durchgeführt.

„Es hätte sich aber aufgedrängt, dass der Veranlagungsbeamte beim Kläger nachgefragt und ihn aufgefordert hätte, eine schlüssige Erklärung zu seinen widersprüchlichen Angaben abzugeben“, hielten die Richter dem Amt vor. Dies sei aber unterblieben, womit der Beamte seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe, rüffelten die Finanzrichter. Der Beamte habe die vorgelegten Unterlagen „gesehen, abgehakt und die Erklärungen noch am Tage ihres Eingangs zur maschinellen Verarbeitung freigegeben“.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.
Die Revision ließen die Richter jedoch nicht zu.
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