
Bei der Steuererklärung für 2009 ist die Anlage Vorsorgeaufwand neu
Zurück aus dem Urlaub, setzt sich mancher erst jetzt an die Steuererklärung für 2009, sofern er Fristverlängerung beantragt hatte. Bürger müssen sich an ein neues Steuerformular gewöhnen, die für den Veranlagungszeitraum 2009 neu eingeführt wurde: die Anlage Vorsorgeaufwand, die allerdings manchen Bürger zu verwirren scheint. Dabei bietet das Formular eigentlich eine Vereinfachung.
In die neue Anlage müssen die Bürger alle allgemeinen Vorsorgeaufwendungen eintragen. Dazu zählen etwa die Beiträge
- zur Krankenkasse,
- Beiträge für Versicherungen wie zum Beispiel Erwerbs- und Berufsunfähigkeitspolicen,
- Unfall- und Haftpflichtversicherungen,
- außerdem Ausgaben für die Altersvorsorge, insbesondere für die staatlich geförderte Riester-Rente.
Bisher wurden diese Angaben im Mantelbogen, in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) bzw. in der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben) gemacht. Nun werden sie in der Anlage Vorsorgeaufwand gebündelt. Kleiner Lichtblick: Die bisherige Anlage AV wurde ab 2009 abgeschafft.
Bessere Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Die Anlage Vorsorgeaufwand wurde wegen des Bürgerentlastungsgesetzes nötig, das seit Januar 2010 in Kraft ist. Aber für die Steuererklärung des Veranlagungszeitraums 2009 war das neue Formular trotzdem schon erforderlich wegen der Berechnungen möglicher Vorauszahlungen. Das Bürgerentlastungsgesetz setzt einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 um (Az.: 2 BvL 1/06). Deutschlands Verfassungshüter hatten eine verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen angemahnt.
Eine wichtige Regelung des Gesetzes, von dem gesetzlich wie privat Versicherte profitieren sollen: Seit 2010 dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 2.800 Euro oder 1.900 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.800 Euro gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, zum Beispiel Selbständige. Die Grenze von 1.900 Euro gilt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten, sowie für Beihilfeberechtigte.
Die Abzugsbeiträge wurden in beiden Fällen gegenüber den Vorjahren um 400 Euro aufgestockt. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine Deckelung wird es insoweit zukünftig also nicht mehr geben. Wendet ein Bürger also für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr als 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro auf, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung ansetzen, das gilt allerdings nicht für Beitragsanteile zu Komfortleistungen wie etwa das Einbettzimmer im Krankenhaus.