Die Abzugsbeiträge wurden in beiden Fällen gegenüber den Vorjahren um 400 Euro aufgestockt. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine Deckelung wird es insoweit zukünftig also nicht mehr geben. Wendet ein Bürger also für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr auf als 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro auf, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung ansetzen, das gilt allerdings nicht für Beitragsanteile zu Komfortleistungen wie etwa das Einbettzimmer im Krankenhaus.
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