Dazu zählen etwa die Beiträge zur Krankenkasse, aber auch Beiträge für Versicherungen wie zum Beispiel Erwerbs- und Berufsunfähigkeitspolicen oder Unfall- und Haftpflichtversicherungen, außerdem Ausgaben für die Altersvorsorge, insbesondere für die staatlich geförderte Riester-Rente.
Bisher wurden diese Angaben im Mantelbogen, in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) bzw. in der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben) gemacht. Kleiner Lichtblick: Die bisherige Anlage AV wurde ab 2009 abgeschafft.
Kranken- und Pflegeversicherung besser absetzbar
Die
Anlage Vorsorgeaufwendung wurde wegen des Bürgerentlastungsgesetzes nötig, das seit Januar 2010 in Kraft ist. Aber für die Steuererklärung des Veranlagungszeitraums 2009 war das neue Formular trotzdem schon erforderlich wegen der Berechnungen möglicher Vorauszahlungen, teilt die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz mit. Das Bürgerentlastungsgesetz setzt einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 um (Az.: 2 BvL 1/06). Deutschlands Verfassungshüter hatten eine verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen angemahnt.
Eine wichtige Regelung des Gesetzes, von dem gesetzlich wie privat Versicherte profitieren sollen: Seit 2010 dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 2.800 Euro oder 1.900 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.800 Euro gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, zum Beispiel Selbständige. Die Grenze von 1.900 Euro gilt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten, sowie für Beihilfeberechtigte.