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Steuererklärung Anlage KAP

Peinliche Panne für den Fiskus

03.03.2010 13:59
Von Brigitte Watermann
Steuer Steuererklärung Anlage KAP Finanzamt Elster Finanzportal Biallo.de
Die Abgeltungsteuer gilt zwar schon seit Anfang 2009. Doch der Fiskus kommt damit offenbar noch nicht zurecht: Medienberichten zufolge funktioniert die von den Finanzämtern eingesetzte Software zur Bearbeitung der Anlage KAP bislang nicht. In die Anlage KAP sind nach dem neuen Recht der Abgeltungsteuer Kapitaleinkünfte aus Zinsen, Dividenden, aber auch Kursgewinne einzutragen. Sie wurde für das Jahr 2009 komplett neu gefasst – und das sorgt nicht nur bei vielen Anlegern, sondern auch beim Fiskus offenbar für Verwirrung.
In die Anlage KAP sind nach dem neuen Recht der Abgeltungsteuer Kapitaleinkünfte aus Zinsen, Dividenden, aber auch Kursgewinne einzutragen. Sie wurde für das Jahr 2009 komplett neu gefasst – und das sorgt nicht nur bei vielen Anlegern, sondern auch beim Fiskus offenbar für Verwirrung.

Die Softwarepanne führt dazu, dass die Steuererklärungen noch nicht bearbeitet werden können – und die Anleger auf mögliche Steuererstattung noch ein Weilchen warten müssen.

Wie das Bielefelder Westfalen-Blatt aus dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen erfahren hat, das federführend ist bei der Ausarbeitung der EDV, steht das normale Festsetzungsprogramm zur Veranlagung der Einkommensteuer 2009 den Finanzämtern seit Anfang Februar zur Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt seien Änderungen im Steuerrecht, die der Bund erst zum Jahresende verabschiedet habe, normalerweise in die Programme eingearbeitet. 
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Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent sorgt aber für Schwierigkeiten bei der Anlage KAP. Zwar veröffentlichte das Bundesfinanzministerium erst zum Jahresende 2009 noch Detailänderungen zur Abgeltungssteuer. Doch ihre wichtigsten Regeln fielen keineswegs vom Himmel: Schließlich müssen die deutschen Banken die 25-prozentige Pauschalabgabe bereits seit Januar 2009 auf Kapitalerträge ihrer Kunden eintreiben und somit Ersatzfinanzamt spielen. Dass der Fiskus mehr als ein Jahr später nicht in der Lage ist, die Anlage KAP richtig zu berechnen, sorgt daher bei vielen Beobachtern für Hohn und Spott.

Eigentlich sollte mit Start der Abgeltungsteuer für Anleger alles einfacher werden. Denn seit 2009 führen Banken, Fondsgesellschaften & Co. auf Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge – wie es der Name sagt – damit abgegolten.
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Manche müssen weiterhin die Anlage KAP ausfüllen

Doch der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Manche Anleger sind auch weiterhin rechtlich verpflichtet, eine Anlage KAP zur Steuererklärung ausfüllen: Eine Erklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand ein Depot im Ausland hat, weil dort keine Abgeltungsteuer für den deutschen Fiskus eingetrieben wird. Oder wenn jemand Zinsen aus einem Privatdarlehen kassiert. Oder wenn jemand noch Verlustvorträge aus vergangenen Zeiten hat und sie mit neuen Kapitaleinkünften verrechnen möchte. Das geht nur im Wege der Steuererklärung.

Außerdem gibt es Fälle, bei denen ein sogenanntes Veranlagungswahlrecht besteht. Zum Beispiel, wenn man mehrere Bankverbindungen unterhält und der Freistellungsauftrag ungünstig verteilt wurde. Oder wenn der eigene Steuersatz unterhalb von 25 Prozent liegt. Das ist in etwa bei einem zu versteuernden Einkommen von weniger als 15.000 Euro/30.000 Euro (Ledige/Verheiratete) der Fall. Dann gibt es auf Antrag über die Steuererklärung nämlich die zuviel gezahlte Abgeltungsteuer zurück. Aber eben nur auf Antrag.

Tipp: Anleger sollten gut prüfen, ob Sie eventuell sogar verpflichtet sind, die Anlage KAP zur Abgeltungssteuer auszufüllen. Aber auch die freiwillige Veranlagung kann sich lohnen, etwa wenn man im abgelaufenen Jahr ein niedriges Einkommen hatte.
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