In dem Fall hatte ein Elternpaar geklagt und verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber seinem Einkommensteuerbescheid 2003 geltend gemacht, weil es den vom Einkommensteuergesetz speziell für auswärts studierende Kinder vorgesehenen
Sonderbedarf in Höhe von 924 Euro nicht für ausreichend hielt.
Die obersten Finanzrichter schlossen sich dieser Sichtweise nicht an. Sie entschieden, bei der Frage, ob der Steuervorteil den Zusatzbedarf angemessen würdige, müsse man alle steuerlichen Entlastungsbeträge einbeziehen (Az.: III R 111/07).