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06.02.2011 00:01

Steuererklärung

Ausreichend Freibeträge für auswärts studierende Kinder

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Für ihre auswärts studierenden Kinder können Eltern bereits ausreichend Steuervorteile geltend machen, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH).
Steuererklärung Ausreichend Freibeträge für auswärts studierender Kinder Finanzportal Biallo.de
Studiert die Tochter oder der Sohn im Ausland, steht den Eltern steuerlicher Mehrbedarf zu
In dem Fall hatte ein Elternpaar geklagt und verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber seinem Einkommensteuerbescheid 2003 geltend gemacht, weil es den vom Einkommensteuergesetz speziell für auswärts studierende Kinder vorgesehenen Sonderbedarf in Höhe von 924 Euro nicht für ausreichend hielt.

Die obersten Finanzrichter schlossen sich dieser Sichtweise nicht an. Sie entschieden, bei der Frage, ob der Steuervorteil den Zusatzbedarf angemessen würdige, müsse man alle steuerlichen Entlastungsbeträge einbeziehen (Az.: III R 111/07).
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Eltern können mehrere Freibeträge geltend machen

Es reiche nicht, nur den in Paragraf 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Freibetrag für den Sonderbedarf für auswärts studierende Kinder isoliert zu betrachten, befanden die BFH-Richter. Konkret müsse man vielmehr auch den Kinderfreibetrag sowie den ebenso für Kinder zu gewährenden Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach Paragraf 32 Abs. 6 EStG mit in die Liste der steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten einrechnen.

Für das Ehepaar summierten sich diese Freibeträge im Jahr 2003 einschließlich des Ausbildungsfreibetrags auf 6.732 Euro. Mit der Summe hielten die BFH-Richter den Zusatzbedarf des studierenden Kindes für steuerlich angemessen berücksichtigt. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die BaföG-Sätzen und beriefen sich dabei auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Januar 1994, Az.: 1 BvL 12/86). Die Bafög-Sätze hätten im Jahr 2003 mit monatlich 433 Euro und jährlich 5.592 Euro sogar noch unter den steuerlich anzusetzenden Beträgen gelegen, führten die Richter in ihrer Urteilsbegründung aus.
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