Gegen die Nachforderungen des Finanzamts legte die Frau Einspruch ein und klagte schließlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Sie behauptete, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die
im Formular anzugebenden Entfernungskilometer – diese beziehen sich stets auf die einfache Strecke – den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. Tatsächlich hätte sie schon 1996 nur die Hälfte angeben dürfen. Dass das Finanzamt sie seit 1996 so wie von ihr erklärt veranlagt hatte, habe sie in dieser Meinung bestärkt, rechtfertigte sich die Frau.
Hat das Finanzamt selber nicht sorgfältig gearbeitet?
Dem Finanzamt seien im Übrigen keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden, argumentierte die Frau. Bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte dem Amt auffallen müssen, dass die in den
Einkommensteuererklärungen enthaltenen Angaben zu Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits in einem offensichtlichen Widerspruch gestanden hätten. Dem Bearbeiter hätte schon vor 2006 auffallen müssen, dass die angegebene Entfernung mit den Ortsangaben in den Erklärungen nicht in Einklang zu bringen sei. Schließlich sei nicht zuletzt die Ortskenntnis der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen das Finanzamt zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe, argumentierte die Frau.
Erfolg hatte sie damit vor dem Finanzgericht nur für das Jahr 1996. Für dieses eine Jahr gingen die Richter davon aus, dass die Frau nicht die Absicht gehabt hatte, Steuern zu hinterziehen. Sie gestanden ihr zu, dass sie irrtümlich davon ausgegangen war, die Entfernungskilometer würden den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprechen und daher versehentlich die tatsächlich von A über B nach C gefahrenen Kilometer geltend gemacht hatte – also doppelt so viele.
Kein Irrtum, sondern Steuerhinterziehung
Doch für die Steuererklärungen 1997 bis 2005 gingen auch die Finanzrichter von Steuerhinterziehung aus (Az. 3 K 2635/08). Schließlich habe sich die Frau nun nicht nur bei der Frage der Kilometerberechnung geirrt. Sondern sie hatte zudem noch die höhere Kilometerzahl beibehalten, obwohl sich ihr Arbeitsplatz von 1997 an in dem näher gelegenen Ort B befunden hatte. Und auch bei einer laienhaften Bewertung hätte die Frau annehmen können, mit den falschen Angaben einen höheren Werbungskostenabzug zu erreichen, als ihr eigentlich zugestanden hätte, hielten die Finanzrichter der Klägerin vor.
Im Übrigen seien dem Finanzamt durchaus neue Tatsachen bekannt geworden, verwiesen die Richter: nämlich die geringere Entfernung von A nach B. Schließlich sei den Beamten bei Erlass der ursprünglichen Steuerbescheide nicht bekannt gewesen, dass die Entfernung tatsächlich nur zehn Kilometer betragen habe. Da die falschen Angaben der Klägerin weder widersprüchlich noch zweifelhaft, sondern eindeutig gewesen seien, hätten die Finanzbeamten zu Recht keinen Anlass gesehen, den Angaben der Frau zu misstrauen. Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass Bearbeiter im Finanzamt immer wieder wechselten und außerdem auch nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügten.
Eine Änderung eines Bescheides könne zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, gestanden die Richter schließlich zu. Um dann gleich wieder einzuschränken: Dafür müsse der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht aber erfüllt haben. Und das sei in diesem Fall gerade nicht der Fall gewesen, begründeten die Richter ihr Urteil. Eine Revision ließen sie nicht zu (Az. 3 K 2635/08).