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01.02.2011 09:30

Steuererklärung

Fehlerhafte Elster, kein grobes Verschulden

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Fehler bei der Steuererklärung mit dem Online-Tool der Finanzverwaltung Elster (=Elektronische Steuererklärung) können vorkommen – das Finanzamt darf dem Steuerzahler deswegen nicht gleich ein grobes Verschulden unterstellen und den Steuerabzug streichen, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
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Die Elster muss mit ihrem Namen herhalten für das Online-Tool der Finanzverwaltung zur Erstellung der elektronischen Steuererklärung
In dem Fall hatte der freiberuflich tätige Kläger seine Einkommensteuererklärung per Elster-Formular an das Finanzamt übermittelt und dazu noch eine komprimierte Steuererklärung in Papierform nachgereicht. Einige Zeit später fiel ihm auf, dass er vergessen hatte, die Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken im PC-Formular in Zeile 62 einzutragen. Dies erklärte er dem Finanzamt gegenüber und beantragte eine Korrektur des bereits ergangenen Steuerbescheids – immerhin ging es um Beträge in Höhe von 18.000 Euro. Das Finanzamt warf dem Mann grobes Verschulden vor und verweigerte die Änderung.
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Dagegen wehrte sich der Kläger und klagte schließlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 2099/09). Dieses gab ihm Recht. Der Kläger habe lediglich vergessen, die Beiträge zum Versorgungswerk aus seinen handschriftlichen Notizen in die elektronische Bildmaske zu übertragen, erkannten die Richter an.

Elster-Programmführung begünstigte den Fehler


Beim Bearbeiten größerer Dokumente am PC kämen Fehler vor – dies entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, begründeten die Richter ihr Urteil. Im konkreten Fall prüften sie sogar das Elster-Formular und stellten fest: Dieses begünstigt an dieser Stelle sogar einen Fehler, wie er dem Kläger unterlaufen ist – wegen der Besonderheiten der Programmführung. Schließlich zwinge das Programm den Anwender für das Ausfüllen der Zeile davor, in die Maske der Lohnsteuerbescheinigung zu wechseln, springe aber anschließend nicht wieder zurück, sondern biete stattdessen die Anlage N zur weiteren Bearbeitung an, hielten die Richter fest. Den Kläger treffe daher nur ein einfaches Verschulden. Das Finanzamt muss seine Korrektur daher akzeptieren, urteilten die Richter.

Im übrigen liege grobes Verschulden der einschlägigen Rechtsprechung zufolge erst dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Vergessen, Irrtümer oder auch bloße Nachlässigkeiten dürften dem Steuerzahler hingegen nicht als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden, befanden die Richter.

Die Revision gegen das Urteil ließen die Richter wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zu.

Einspruch wegen Eingabefehler

Wer also Schwierigkeiten wegen eines Eingabefehlers bei einem elektronischen Formular hat, sollte mit Verweis auf das Urteil Einspruch einlegen und für den Fall einer Ablehnung Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragen. Und man sollte natürlich bei Elster und anderen elektronisch ausgefüllten Formularen genau prüfen, ob alle wichtigen Posten der Steuererklärung auch in dem Formular eingetragen sind.
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