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13.10.2011 14:13

Steuererklärung

Finanzamt darf Abgabetermin nicht nach Gutdünken vorziehen

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Das Finanzamt darf den Abgabetermin für eine Steuererklärung nicht nach Gutdünken vorverlegen – nur weil der Steuerzahler dem Spitzensteuersatz unterliegt, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 12 K 2461/11 AO).
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Die Abgabefristen für die Steuererklärung dürfen nur im Ausnahmefall verkürzt werden
Grundsätzlich ist es so: Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, muss diese regulär bis zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres beim Finanzamt einreichen. Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater oder auch Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lässt, hat dagegen Zeit bis zum 31.12. des Folgejahres – ohne dies extra beantragen zu müssen. Auf Antrag kann das Finanzamt die Frist sogar noch einmal bis zum 28.2. des übernächsten Jahres – also bei der Erklärung für 2010 beispielsweise bis Februar 2012 – verlängern. Verkürzen kann das Finanzamt diese Fristen nur im Ausnahmefall.

In dem nun verhandelten Fall hatte ein Finanzamt Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen für die Vorjahre stets von einem Steuerberater hatten anfertigen lassen, im März 2011 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 bereits bis Ende September 2011 abzugeben – und nicht wie in den Vorjahren stets, erst zum Jahresende. Zur Begründung führte das Finanzamt dem Urteil zufolge aus, dass „aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen“ sei. Den Einspruch dagegen wies das Finanzamt ohne weiteren Schriftwechsel als unbegründet zurück. Dagegen klagten die Steuerzahler – und bekamen nun vom Finanzgericht Düsseldorf recht.
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Die Finanzrichter stuften die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 30.09.2011 als „ermessensfehlerhaft“ ein und verwiesen zur Begründung auf einen Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 03.01.2011 (BStBl I 2011, 44), der die Fristen und auch mögliche Ausnahmen regelt. Dem Erlass zufolge dürfen Finanzämter zwar durchaus verlangen, dass Steuerzahler ihre Einkommensteuererklärung vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist abgeben – aber nur im Ausnahmefall. Als mögliche Gründe nennt der Erlass unter anderem, wenn die Erklärung für das Vorjahr verspätet oder gar nicht abgegeben wurde oder auch „die Arbeitslage in den Finanzämtern es erfordert“. Auch dass „sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat“ oder „hohe Abschlusszahlungen erwartet werden“, legt der Erlass als mögliche Gründe fest. Allerdings ist damit nicht allein hohes Steueraufkommen gemeint. „Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger hohe Einkünfte erziele und dem Spitzensteuersatz unterfalle, reiche danach nicht aus“, ließ das Finanzgericht wissen.

Betroffen sind von dem Urteil grundsätzlich alle Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Neben Selbstständigen betrifft das Bezieher von Lohnersatzleistungen, auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen, getrennt veranlagten Ehepaaren, die sich auch zusammen hätten veranlagen lassen können und einige mehr – vorausgesetzt, sie lassen ihre Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ausfüllen und profitieren somit von der Fristverlängerung. Geben Sie ihre Steuererklärung stets fristgerecht ab und lassen ihre Vorauszahlungen nicht missbräuchlich herabsetzen, haben sie in Sachen Frist nichts zu befürchten.
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