„Wer für die Wege zur Arbeit über weite Strecken öffentliche Verkehrsmittel nutzt, der sollte den ergangenen Steuerbescheid genau prüfen“, rät Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Denn auch bei dieser Anwendung ist den Progammierern der Finanzverwaltung beim jüngsten Update ein Fehler unterlaufen.
Normalerweise wird für jeden Tag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, eine Pendlerpauschale von 0,30 Euro je vollem Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt. Allerdings gibt es zwei Besonderheiten, wenn Wegstrecken zur Arbeit nicht mit dem PKW zurückgelegt werden. Zum Einen können bei Nutzung von Bus oder Bahn statt der Pauschale höhere, tatsächliche Kosten abgezogen werden. Zum anderen ist die Entfernungspauschale für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahrenen Strecken auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr beschränkt.
Tageshöchstsatz statt Jahreshöchstbetrag
Das Problem: Die Programme der Finanzämter rechnen diesen Jahreshöchstbetrag jetzt in Tageshöchstsätze um. Bei 225 Arbeitstagen ergibt sich so ein Tagessatz von 20 Euro. Wenn man über das volle Jahr dieselbe Strecke fährt, spielt das keine Rolle. Das Programm rechnet aber falsch, wenn innerhalb eines Jahres, etwa wegen eines Umzugs oder Jobwechsels, kurze und weite Wegstrecken anfallen. Das kann zu Benachteiligungen des Steuerzahlers führen.
Strötzel gibt folgendes Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt von Januar bis März an 55 Tagen je 20 Kilometer und von April bis Dezember an 170 Tagen je 80 Kilometer mit Bus oder Bahn zur Arbeit. Der Fiskus errechnet eine Pendlerpauschale von 330 Euro für die ersten drei Monate (55 x 20 x 0,30 Euro) und von 3.400 Euro für die übrigen neun Monate (170 x 20 Euro Tagessatz). Das macht zusammen 3.730 Euro. Richtig wäre es aber, die Pauschale auch für die neun Monate „normal“ mit 0,30 Euro pro Kilometer zu berechnen und die sich daraus ergebenden 4.080 Euro (170 x 80 x 0,30 Euro) zu den 330 Euro für die ersten drei Monate zu addieren. Insgesamt ergibt sich dann eine Entfernungspauschale von 4.410 Euro. Da dieser Betrag unter dem Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro liegt, wäre er voll absetzbar.
„Nach Informationen aus der Finanzverwaltung soll die fehlerhafte Programmierung wieder geändert werden, weil es gesetzlich nur einen Jahres- und keinen Tageshöchstbetrag gibt“, berichtet Strötzel. Allerdings soll das noch einige Zeit dauern. Der Lohnsteuerhilfeverein VLH rät allen Pendlern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln für einen Teil des Jahres mindestens 67 Kilometer und für einen anderen Teil des Jahres eine kürzere Strecke zur Arbeit fahren, Einsprüche wegen der Berechnung der Pendlerpauschale zu erheben und beim Finanzamt die genaue Berechnung anzufordern. „Aus den Steuerbescheiden ist das nämlich nicht mehr erkennbar“, weiß Strötzel.