Wer wegen einer Krankheit in ein Seniorenheim zieht, der darf die Kosten auch dann steuerlich geltend machen, wenn er nicht ständig pflegebedürftig ist, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) – und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
In dem Fall war die 74-jährige Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf Empfehlung ihrer Ärzte in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte sie nicht aufgegeben. Die Kosten für Miete und Verpflegung in Höhe von 1288,46 Euro beziehungsweise 269,45 Euro monatlich hatte die Frau in den strittigen Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Pflegekosten hatte der Heimbetreiber ihr nicht in Rechnung gestellt.
Das Finanzamt verwehrte der Frau den Steuerabzug und erkannte nur den Haushaltsfreibetrag gemäß Paragraf 33a Einkommensteuergesetz an. Begründung: Die Frau war keiner Pflegestufe zugeordnet worden und besaß auch keinen Behindertenausweis mit dem Vermerk „H“ darin.
Miete und Verpflegung wurden als außergewöhnliche Belastung anerkannt
Die Frau klagte gegen die Entscheidung und bekam zunächst vom Finanzgericht und auch vom BFH Recht (Az.: VI R 38/09). Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis müsse das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkennen, entschieden die Finanzrichter. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten – und die müssten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Pflegebedürftigkeit sei dabei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn – wie in diesem Fall aufgrund ärztlicher Bescheinigungen – festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.
Mit dem Urteil rückt der oberste Gerichtshof von seiner bisherigen strengen Auslegung ab. „Bislang setzte der Steuerabzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ voraus“, erläutert Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) aus Stuttgart.
Mit dem aktuellen Urteil können Steuerzahler, die wegen einer Krankheit in ein Seniorenheim ziehen und dies dem Finanzamt nachweisen, die dadurch entstehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen.