Zeile 94
Einkommensersatzleistungen
Gratisleistungen wie das Krankengeld, Mutterschafts- und Elterngeld müssen im Mantelbogen angegeben werden, wenn keine gesonderte Anlage N abgegeben wird. Die einzutragenden Werte bescheinigt die Elterngeldstelle oder Krankenkasse. Diese Lohnersatzleistungen bleiben zwar selbst steuer- und sozialabgabenfrei, erhöhen aber über einen komplizierten Berechnungsmodus den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen. Steuernachzahlungen drohen.
Tipp: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.9.2009 (Az. VI B 31/09) entschieden, dass auch der Sockelbetrag von 300 Euro Elterngeld monatlich diesem Progressionsvorbehalt unterliegt, obwohl die Basisförderung unabhängig vom Einkommen gezahlt wird. Die unterlegenen Kläger haben mittlerweile Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt – der Streit geht also vor dem Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 2604/09) in die letzte Runde. Betroffene legen gegen ihren Steuerbescheid Einspruch ein und verweisen auf die anhängige Verfassungsbeschwerde. In diesen Fällen ruht das Einspruchserfahren kraft Gesetz.
Zeilen 95 und 96
Getrennte Veranlagung von Ehegatten
Wählen Eheleute die getrennte Veranlagung (Zeile 19), müssen sie auch getrennte Steuererklärungen einreichen. Bestimmte gemeinsam bestrittene Ausgaben werden den Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet. Mit einer Eintragung in den Zeilen 95 und 96 können Ehegatten allerdings auch eine andere Aufteilung beantragen, wenn das zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis führt. Der gewünschte Prozentsatz wird hier eingetragen.
Tipp: Je größer der Einkommensunterschied zwischen den Partnern ausfällt, umso stärker sollte auch gewichtet werden.
Zeile 109
Unterschrift
Nicht vergessen! Das Finanzamt akzeptiert die Steuererklärung generell nur, wenn sie unterschrieben ist. Bei zusammen veranlagten Paaren müssen auch beide Partner unterschreiben.